Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Zunächst müssen Sie, wenn Sie den Ablehnungsbescheid vor zwei Tagen bekommen haben, innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, schriftlich, am besten nachweisbar per Einwurfeinschreiben.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid haben Sie dann die Möglichkeit, zu klagen.
Materiell-rechtliche haben Sie Recht: der Umzug zum Lebenspartner stellt einen wichtigen Grund dar, erst recht, wenn Sie beabsichtigen, zu heiraten. Dann greift der Schutz von Ehe und Familie, Art 6 GG.
Maßgeblich für den wichtigem Grund sind dabei alle Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung Ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft , wobei abzuwägen ist, ob ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Hierzu benenne ich Ihnen beispielhaft:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Az. 7 AL 36/14
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2007, AZ: B 11a/7a AL 52/06 R.
Diese Urteile können Sie ggf. als Argumentationsgrundlage nutzen.
Ich hoffe, Ihnen damit zunächst weitergeholfen zu haben.
Gerne stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Interessenwahrnehmung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
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Danke für ihre Super ausführliche Antwort. Der Widerspruch war gleich, nachdem ich den Bescheid bekommen habe, rausgegangen. Ich hatte auch recht schnell am selben Tag ein Anruf von der Rechtsstelle, die mir Fragen gestellt haben. Wie lang ich mit meinem Verlobten zusammen bin und ob es das erste Mal ist das wir zusammen ziehen. Weiteres wurde mir dabei nicht beantwortet.
Jetzt beim Abmelden, da ich ja ab den 1.2. wieder einen Job habe, wurde mir dann eben gesagt das mein Widerspruch abgelehnt wurde, da es keinen wichtigen Grund gab. Dieser meinte, ich hätte selbst angeben müssen das es dazu ein Urteil gibt. Ich bin ehrlich, ich bin ein wenig verwirrt warum ich den die Rechtsabteilung daran erinnern muss, dass es da ein Urteil gibt.
Auf jeden Fall hieß es jetzt, dagegen kann man jetzt nichts mehr machen. Ich kann klagen und kann ALG2 beantragen. Gibt es wirklich keine weitere Handlung die ich unternehmen kann? Für einen Monat ALG klagen? Wir haben nun nächsten Monat nur das eine Einkommen und ich habe noch Kosten mit denen ich nun ins Minus laufe nur weil ICH nichts von einem Urteil gesagt habe.
Liebe Grüße und Danke vielmals
Hallo,
es ist natürlich Unsinn, dass Sie auf das Urteil hätten hinweisen müssen.
Mein Rat: Klagen Sie, beantragen Sie dafür Prozesskostenhilfe. Wenn Sie tatsächlich komplett ohne Einnahmen und Erspartes dastehen (müsste über eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden), kann beim Sozialgericht ein Eilantrag gestellt werden.
Ansonsten bleibt nur der normale Klageweg, gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.
Viele Grüße,
RAin Müller