Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, so tritt, wie Sie zutreffenderweise feststellen, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ein. Diese beträgt 12 Wochen und beginnt unabhängig davon, ob eine Arbeitssuchendmeldung erfolgt ist oder Arbeitslosengeld beantragt wurde, mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit ein, § 144 Abs. 2 SGB III
.
Gleiches gilt für die Sperrzeit wegen der versäumten Arbeitssuchendmeldung.
Wenn Sie also erst Mitte 2011 Arbeitslosengeld beantragen, sind die Sperrzeiten zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Da Sie nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit zunächst eine Auslandsreise unternehme wollen, wäre aus meiner Sicht ein Vorgehen nach § 118 Abs. 2 SGB III
die sinnvollere Alternative.
Nach dieser Vorschrift können Sie sich bereits jetzt arbeitssuchend melden, jedoch bestimmen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst nach Ihrer Rückkehr entstehen soll.
Andernfalls würde der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Reise ruhen, da Sie in dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen würden.
Bitte berücksichtigen Sie noch, dass eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe noch zur Folge hat, dass sich die Gesamtdauer des Anspruchs um ein Viertel verkürzt.
Hinsichtlich der Krankenversicherung wären Sie den ersten Monat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch im nachwirkenden Versicherungsschutz nach § 19 Abs. 2 SGB V
. Danach müssten Sie selbst Beiträge zur KV entrichten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht