Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:
Sofern die Verluste aus den Wertpapiergeschäften vom Finanzamt gesondert festgestellt und noch nicht verrechnet worden sind, können diese gem. § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG
zeitlich unbegrenzt mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Die Verrechnung findet dabei im Jahr der Kaufpreiszahlung statt, hier also in 2008.
Bitte beachten Sie, dass sich der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft nicht nur aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten ergibt.
Die Anschaffungskosten sind vielmehr um die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommenen Abschreibungen zu mindern (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG
).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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