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Spekulationsgewinn mit den Spekulationsverlusten verrechnen?

| 8. März 2007 22:48 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

vielen Dank, daß Sie sich meiner Frage annehmen:

Im Jahr 2001 sind Verluste aus Wertpapiergeschäften in Höhe
EUR 150.000,-- angefallen. Diese wurden in der EKSt-Erklärung vorgetragen.

Im Jahr 2006 wurde eine Immobilie, welche 2002 erworben wurde, mit einem Spekulationsgewinn von EUR 120.000,-- verkauft. Übergabe und Kaufpreiszahlung ist für 2008 vereinbart wurden.

Besteht eine Möglichkeit, den jetzt entstandenen Spekulationsgewinn mit den Spekulationsverlusten aus den Wertpapieren 2008 zu verrechnen?

Der Fragesteller ist kein gewerblicher Immobilienhändler, die Immobilien dienen der privaten Vermögensverwaltung/Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden erzielt.

Für Ihre Antwort herzlichen Dank!

Eingrenzung vom Fragesteller
8. März 2007 | 23:01
9. März 2007 | 07:49

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:

Sofern die Verluste aus den Wertpapiergeschäften vom Finanzamt gesondert festgestellt und noch nicht verrechnet worden sind, können diese gem. § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zeitlich unbegrenzt mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Die Verrechnung findet dabei im Jahr der Kaufpreiszahlung statt, hier also in 2008.

Bitte beachten Sie, dass sich der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft nicht nur aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten ergibt.
Die Anschaffungskosten sind vielmehr um die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommenen Abschreibungen zu mindern (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG ).

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


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