Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Vermeidung von Spekulationssteuer nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG
müssen Sie im Streitfalle nachweisen, dass Sie in der verkauften Immobilie gewohnt haben.
Hierfür ist eine amtliche Meldung nicht notwendig. Dies hat allenfalls Indizwirkung.
Sie können durch Benennung von Zeugen wie Freunden, Wohnungsnachbarn etc. nachweisen, dass die Wohnunung durch Sie selbt genutzt wird. Dies hat hinreichende Beweiskraft.
Über den Nachweis gilt die Wohnung sodann als selbstbewohnt und die 10-Jahresfrist vor Anfall der Spekulationssteuer findet keine Anwendung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
15. Oktober 2018
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14:54
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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