Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung, des gebotenen Einsatzes und aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich ist ein Veräußerungsgewinn, der bei der Veräußerung von Grundstücken entsteht, zu versteuern.
Handelt es sich um den Verkauf eines Grundstückes, welches zum Privatvermögen gehört, nennt man die dann anfallende Einkommensteuer auch Spekulationssteuer.
Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, § 23 I Nr.1 S 3 EStG
.
Hierunter fällt nur ein kleiner Teil der damals von Ihnen erworbenen Grundstücks.
Wollen Sie den anderen Teil verkaufen, muss dieser "abgetrennt" betrachtet werden und ein aus dem Verkauf entstehender Gewinn versteuert werden.
Dabei gilt: Zusverteuern ist nur der Gewinn, also Verkaufspreis, abzüglich Anschaffungskosten, abzüglich sonstige Erwerbskosten.
Es muss entsprechend ermittelt werden, welcher Betrag der damals gezahlten 72.000,00 € auf die zu veräußernden 5,4 Hectar entfiel.
Hierzu gibt es komplizierte Bewertungsverfahren, die in diesem Rahmen nicht erläutert werden können. Grundsätzlich wird das Finanzamt eine Bewertung vornehmen. Sind Sie hiermit nicht zufrieden, empfiehlt sich, ein Verkehrswertgutachten in Auftrag zu geben. Bestensfalls klären Sie die genaue Vorgehensweise mit Ihrem Steuerberater.
Die Höhe der Spekulationssteuer hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab: Es wird der Gewinn ermittelt (s.o), dieser wird Ihrem sonstigen Einkommen (Arbeitslohn, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Pachteinnahmen) hinzugerechnet. Aus diesem Gesamteinkommen berechnet sich dann die Gesamtsteuer anhand Ihres persönlichen Steuersatzes.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite lediglich dazu dient, Ihnen einen erste Einschätzung zur Rechtslage zu liefern. Eine ausführliche und persönliche Beratung soll und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Außerdem kann das Fehlen oder Hinzufügen wesentlicher Angaben im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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