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Spekulationssteuer durch Vermietung

7. September 2025 19:53 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


20:55

Guten Tag,

ich habe eine Eigentumswohnung. Mein volljähriger Sohn wohnt dort seit 14.11.2023 und ist offiziell dort auch angemeldet. Ich erwäge, die Wohnung ab ca. Feb./März 2026 zu verkaufen. In der Zeit von Juli 2024 bis 31.12.2025 wurde und wird die Wohnung auch an Gäste vermietet, da mein Sohn hin und wieder dort nicht vor Ort war.

Das entspricht im gesamten Zeitraum (ab 14.11.23 - 28.02.26) einem Verhältnis von ca. 65% direkte Selbstnutzung und 35% Vermietung der Wohnung bis Ende Februar 2026.

Wie verhält sich das mit der Spekulationssteuer in diesem Verhältnis?
Kann mir durch die Vermietung über booking.com und airbnb gewerbliches Handeln unterstellt werden?

Vielen Dank



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Für die Spekulationssteuer ist nicht das Verhältnis von Selbstnutzung und Vermietung entscheidend, sondern allein die Frage, ob die Wohnung im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das bedeutet: Wenn Sie selbst dort gewohnt haben, reicht es aus, auch wenn die Wohnung zwischendurch zeitweise an Dritte vermietet wurde. Wichtig ist nur, dass die Eigennutzung im Gesamtbild durchgehend vorhanden war. In einem solchen Fall ist der Verkauf steuerfrei, auch wenn parallel Einnahmen aus Vermietung erzielt wurden.

Wird die Wohnung ausschließlich vom volljährigen Sohn bewohnt, hängt es davon ab, ob er noch steuerlich als Kind berücksichtigt werden kann. Ist das nicht der Fall und haben Sie selbst nicht dort gewohnt, wäre die Nutzung durch den Sohn steuerlich keine „eigene". Dann greift die Steuerbefreiung nicht und es bliebe nur die Zehn-Jahres-Frist. Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf keine zehn Jahre, wäre der gesamte Gewinn steuerpflichtig.

Eine anteilige Berechnung wie 65 % steuerfrei und 35 % steuerpflichtig gibt es nicht. Entweder die Steuerbefreiung greift vollständig oder gar nicht.

Bezüglich Airbnb oder booking.com: Wenn Sie die Wohnung nur zeitweise vermietet haben, ohne zusätzliche Hotelleistungen wie Frühstück, tägliche Reinigung oder Rezeption anzubieten, handelt es sich steuerlich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ein Gewerbebetrieb wird dadurch nicht begründet. Die Einnahmen müssen in der Steuererklärung angegeben werden, sobald sie über die Kleinbetragsgrenze hinausgehen.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2025 | 20:53

Danke für die erste Einschätzung.
Verständnisfrage: mein Sohn ist am 30.06.2006 geboren und 2024 volljährig geworden. Was genau bedeutet "...als Kind steuerlich berücksichtigt werden."?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2025 | 20:55

Steuerlich als Kind berücksichtigt werden bedeutet, dass ein Kind im Rahmen des Einkommensteuerrechts bei den Eltern angesetzt werden kann. Das passiert automatisch bis zum 18. Geburtstag. Ab dem 18. Lebensjahr verlängert sich die Berücksichtigung nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das gilt zum Beispiel, wenn das Kind sich in einer allgemeinen Schulausbildung, Berufsausbildung oder im Studium befindet. Auch Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sind abgedeckt. Ebenso können Freiwilligendienste oder Wartezeiten auf einen Ausbildungsplatz darunterfallen. Die Berücksichtigung ist aber in jedem Fall auf das 25. Lebensjahr begrenzt.

Wird Ihr Sohn also 2024 volljährig, ist er steuerlich weiterhin ein „berücksichtigungsfähiges Kind", wenn er sich etwa im Studium oder in einer Ausbildung befindet. Das bedeutet, dass seine Nutzung der Wohnung so behandelt wird, als hätten Sie selbst die Wohnung bewohnt. Damit würde die Spekulationssteuerfreiheit erhalten bleiben, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Schöne Grüße!

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