Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen beantworte:
1.) Für den Fall, dass eine Erbmasse nicht mehr vorhanden ist: Wird die Schenkung als Erbmasse betrachtet und müsste meine Schwester demnach ihre übrigen Geschwister auszahlen?
Ja. Hier wurde bestimmt, dass die Schenkung beim Erbe zu berücksichtigen ist, d.h. dem nachlass entsprechend zugeschlagen wird, oder im falle es ist ausreichend Nachlass vorhanden entsprechend bei der Beschenkten abgezogen wird. Dies entspricht im Übrgen auch den gesetzlichen Regelungen zur Ausgleichspflicht unter gesetzlichen Erben im Rahmen von Zuwendungen unter Lebenden, vgl. § 2050 BGB
.
2.) Sollten meine Eltern pflegebedürftig werden und ihr Vermögen durch die Kosten der Pflege aufgezehrt werden: Würde das Sozialamt innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung zunächst auf meine Schwester gem. 528 BGB zurückgreifen, um die Pflegekosten einzufordern?
Gibt es hier Ausschlussgründe, unter denen das Sozialamt darauf verzichten würde?
Zunächst einmal wird das Vermögen der Eltern aufgebraucht und es wird geprüft, ob Schenkungen, welche noch nicht mehr als 10 jahre zurückliegen, vorliegen.
Diese Schenkungen werden zunächst mit dem Argument der Verarmung der Pflegebedürftigen rückgängig gemacht. Insofern wird man in diesem Fall zunächst an die Beschenkte herantreten.
Ja, es gibt Ausschlussgründe unter denen eine Schenkung nicht zurückgefordert werden kann. Das ist der Fall, wenn der Beschenkte nach Rückgabe des Geldwertes nicht mehr in der Lage wäre für seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt seiner Angehörigen zu sorgen. Derzeit müssen nach Abzug aller Lasten etwa 2700 Euro monatlich für den Unterhalt einer familie übrig bleiben. der andere Ausschlussgrund wäre ein geschenktes Eigenheim, was vom Beschenkten selbst bewohnt wird. Hier kann dann der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen zum Ausgleich gebracht werden.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 24.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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24.07.2015
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13:57
Antwort
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