Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Gründungszuschuß steht Ihnen solange zu, wie Sie die geförderte selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben. Sobald Sie eine gleich zeitintensive oder zeitintensivere nichtselbständige Tätigkeit aufnehmen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Gründungszuschusses nicht mehr erfüllt. Ein über diesen Zeitpunkt geleisteter Zuschuß kann zurückgefordert werden. Diese Voraussetzungen dürfte das Arbeitsamt zur Zeit prüfen und hierüber ggfs. einen Rückforderungsbescheid erlassen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rückforderung ist, ab wann Sie die überwiegende bzw. gleichzeitintensive nichtselbständige Tätigkeit begonnen haben.
Das Arbeitsamt wird von Ihnen als Belege wahrscheinlich die Vorlage des neuen Arbeitsvertrages verlangen, um hieraus auf die für diese Tätigkeit aufgewendete Zeit zu schließen. Ferner dürfte das Arbeitsamt das gezahlte Arbeitsentgelt mittels Kontoauszug überprüfen, ob dieses im Einklang mit den arbeitsvertraglichen Regelungen steht. Weiterhin wären Ihre eigenen Angaben zum Arbeitsaufwand der selbständigen Tätigkeit im Übergangsmonat ggfs. unter einer besonderen Versicherung der Richtigkeit zu berücksichtigen.
Insofern ist eine besondere Datierung des Arbeitsvertrages nicht hilfreich. Sie sind ohnehin gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Durch bewußt wahrheitswidrige Angaben würden Sie und Ihr Arbeitgeber sich strafbar machen.
Wenn das Arbeitsverhältnis erst zur Mitte des Monats begonnen hätte, stünde Ihnen auch bis dahin noch der anteilige Gründungszuschuß zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
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