Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie stehen die Chancen für mich?
Es kommt darauf an, was Sie bei der Veränderungsmitteilung (wegen der Gewerbeanmeldung) dem AA mitgeteilt haben und zwar bzgl. Ihrer Arbeitsstunden. Denn wer mehr als 15 Stunden arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos – und bekommt folglich auch kein Arbeitslosengeld mehr. Darauf, ob Sie Einkünfte erzielen oder nicht, ob Sie als Arbeitnehmer oder Gewerbebetreibender tätig sind, kommt es nicht an. Haben Sie also mitgeteilt, dass Sie mehr als 15 Stunden arbeiten, haben Sie keine Chancen, evtl. aber Anspruch auf das Einstiegsgeld (nicht Gegenstand Ihrer Anfrage). Haben Sie das nicht mitgeteilt, sehen die Chancen für Sie gut aus, Sie teilen dem AA mit, dass Sie (nicht UG) weniger als 15 Stunden arbeiten und keine Einnahmen erzielen.
Nur vollständigkeitshalber:
Zum Argument des AA, „dass ab Datum der erfolgten Gewerbeanmeldung Sie als Privatperson automatisch zum Gewerbetreibenden werden und somit keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld haben" (und Ihrem Gegenargument) folgendes:
- eine UG ist kein privates Gewerbe
- es wird aber vermutet, dass der alleiniger Geschäftsführer, der gleichzeitig alleiniger Gesellschafter ist, im Rahmen selbstständiger Tätigkeit die Geschäftsführung ausübt und daher s.z. „automatisch" Gewerbebetreibender ist
- die Folge ist aber nicht, dass man dadurch vom ALG I Bezug ausgeschlossen ist. Sie trifft nur dann ein, wenn man mehr als 15 Stunden arbeitet (s.o.)
- diese Vermutung der Selbstständigkeit können Sie (versuchen) dadurch entkräften, dass Sie einen Arbeitsvertrag schließen. Aber: durch den Abschluss des Arbeitsvertrages werden Sie sich nicht zum Arbeitnehmer (und nicht Selbstständigen) erklären können, sondern das AA wird prüfen, ob das tatsächlich so ist. Es wird Sie auf das Feststellungsverfahren bei der DRV verweisen. Außerdem brauchen Sie diese Vermutung auch nicht zu entkräften, weil in Ihrem Fall kommt es nur auf die Stunden an (15 Stunden Grenze) und nicht auf die Art der Beschäftigung.
Daher Empfehlung: Sie teilen dem AA mit, dass Sie (nicht UG) weniger als 15 Stunden arbeiten und keine Einnahmen erzielen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Zelinskij-Zunik,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Soweit alles verständlich, nur noch eine Nachfrage.
Das Problem liegt bei mir offensichtlich in der von Innen erwähnten Veränderungsmitteilung. Diese habe ich nicht im eigentlichen Sinn gemacht, sondern lediglich der AA-Mitarbeiterin die Gewerbeanmeldung auf ihre Bitte hin überreicht. In der Gewerbeanmeldung steht jedoch unter Punkt 16 "Wird die Tätigkeit (vorerst) im Nebenerwerb betrieben" das Häkchen auf "Nein". Das war eine Voreinstellung im Online-Formular, und ich habe, muss ich zugeben, gar nicht drauf geachtet. Mein fataler Fehler, ich weiß.
Verstehe ich es richtig, dass ich somit keine Möglichkeit mehr habe, die Rückzahlungsforderung abzuweisen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage,
die Möglichkeit sehe ich nicht als ausgeschlossen an. Jedenfalls können Sie probieren, indem Sie mitteilen, dass Sie tatsächlich nicht mehr als 15 Stunden/Woche gearbeitet haben (und evtl. sich weiter beworben haben) und den Begriff "Nebengewerbe" auch nicht so verstanden haben.
Freundliche Grüße aus München
Zelinskij