Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Bemessung des Gründungszuschusses ist der Arbeitslosengeld-I-Anspruch entscheidend, der in den vier Wochen vor der Gründung bestand.
Nach der Bewilligung des Gründungszuschusses kann die Steuerklasse geändert werden, ohne dass es zu einer nachträglichen Anpassung des Gründungszuschusses kommt.
Gleichwohl werden Sie das anzeigen müssen, da es eine Veränderung darstellt.
Eine Rückzahlung wird aber nicht in Betracht kommen, da es eben nicht zur Anpassung führen wird. Der Steuerklassenwechsel hat auf Ihr Arbeitslosengeld, wovon ich ausgehe, keinen Einfluss mehr gehabt, so dass er auch beim Gründungszuschuss nicht zu berücksichtigen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg