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Sozialrecht

31. Januar 2013 17:31 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Bellmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Fragen zum Sozialrecht:

1. im Jahr 2010 war ich befristet tätig und habe das dem JC auch gemeldet, woraufhin die Leistungen für den betreffenden Zeitraum eingestellt wurden, ich vom Amt also keine erhalten habe.

1 Jahr später kam dann eine Aufhebung des Bewilligungs-Bescheids sowie die Rückforderung der Leistungen für diese Zeit, die das JC jedoch gar nicht erbracht hat, denn ich habe für diesen Zeitraum keine Leistungen vom Amt erhalten!

Da nicht erhaltene Leistungen auch nicht aufgehoben / zurückgefordert werden können, habe ich vorsorglich sowohl der Rückforderung, als auch der Aufhebung des Bewilligungs-Bescheids widersprochen. Daraufhin erhielt ich einen Bescheid, der besagt, dass meinem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen wurde.

Das bedeutet für mich in der Übersetzung, da nicht nur die Rückforderung, sondern auch die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zurückgenommen wurde, dass nach Vorlage der Gehaltsabrechnungen nun doch Leistungen vom Amt bewilligt wurden und demzufolge auch zu zahlen sind?

Auf meine diesbezügliche Nachfrage beim Amt erfolgte keine Reaktion, deshalb habe ich den Vorgang ans Sozialgericht abgegeben.

Darauf hin verlangt das Amt nun erneut die Gehaltsabrechnungen mit dem Vermerk, diese nie vorliegen gehabt zu haben… Auf deren Grundlage sind die Bescheide jedoch erlassen wurden.

Da diese längst vorliegen und die Bescheide daraufhin ergingen, ist das nicht nachzuvollziehen und wirkt wie eine Verweigerung der Anweisung der Leistungen.

Wenn ich o.g. Bescheid also richtig gedeutet habe, wovon ich ausgehe, da Amt und Sozialgericht nichts anderes erklärten, meine Frage:
Wie kann ich nun endgültig durchsetzen, dass der erlassene Bescheid, welcher meinem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen haben will, nun auch eingehalten / erfüllt wird, und zwar ohne weitere Ausflüchte und Anforderungen von Unterlagen, die längst vorliegen + ist ein solches Vorgehen überhaupt zulässig?

2. Habe ich meine Vermittlerin (die mir noch nie etwas vermittelt hat) nach § 17 SGB X abgelehnt. Daraufhin bekam ich ein Schreiben, in dem die Vermittlerin erneut alle Tatsachen verdrehte + leugnete. Daraufhin habe ich einen Befangenheitsantrag gestellt. Auf diesen habe ich bisher keine Antwort.
Meine Frage: Wie kann ich den Vermittlerwechsel unbedingt durchsetzen? Die Frau verhindert ständig Weiterbildungen, bewilligt keine Bewerbungskosten, regt sich sogar noch auf, wenn ich mir selbst Jobs organisiere und meint, das würde ihr zeigen, dass ich an einer Umschulung / Weiterbildung nicht interessiert bin… das ist nicht hinnehmbar!

3. Weiterhin: mein Vater, welcher in einer anderen Stadt lebt, bedarf auf Grund eines Unfalls meiner Hilfe.
Meine Frage: Gibt es die Möglichkeit, den Radius für meinen beruflichen Einsatzbereich einzuschränken? D.h. kann ich beim JC angeben, dass die Vermittlungsvorschläge (falls man welche zusendet) nicht weiter weg als so und soviel km vom Wohnort meines Vaters entfernt liegen dürfen oder gibt es ohnehin die Möglichkeit in diesem Zeitraum keinen Job annehmen zu müssen, da ich bereits anderweitig (mit der Pflege meines Vaters) beschäftigt bin?

4. Ich bin Freiberufler, werde vom Amt aber nicht als solcher geführt. N.m.I. erhalten die anderen Kollegen in diesem Status durchgängig Leistungen und müssen lediglich jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben vorlegen.
Meine Frage: Wie kann ich in diesen Status wechseln? Und was sind die Vor- oder Nachteile daran? Ist die Leistungszahlung von der Höhe her gleich? Also Grundbetrag, Krankenkasse + Mietanteil? Wie ich hörte, kann man bei der anderen Variante sogar noch die Mietkosten für ein Atelier / Arbeitsräume erhalten…

Für Ihre freundlichen Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen.



Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.

Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

1. Wie kann ich nun endgültig durchsetzen, dass der erlassene Bescheid, welcher meinem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen haben will, nun auch eingehalten / erfüllt wird, und zwar ohne weitere Ausflüchte und Anforderungen von Unterlagen, die längst vorliegen + ist ein solches Vorgehen überhaupt zulässig?

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, möchten Sie die Leistung für die Zeit, in der Sie Einkommen aus der befristeten Tätigkeit hatten. Soweit Ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht ausreichend war, um Ihren Lebensunterhalt zu betreiten, hatten Sie Anspruch auf ergänzendes ALG II. Soweit sich dies aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, sollten Sie auf Zahlung des ALG II in der Höhe klagen, die sich aus diesem Bescheid ergibt.

Diese Frage kann ich Ihnen jedoch ohne Einsicht in die Bescheide und die Unterlagen in dem sozialgerichtslichen Verfahren nicht vollständig beantworten.


2. Wie kann ich den Vermittlerwechsel unbedingt durchsetzen?

Leider gibt es keine Möglichkeit, einen Vermittlerwechsel durchzussetzen, wenn Ihr Befangenheitsantrag nicht erfolgreich sein sollte. Sie könnten dann lediglich noch einmal unter Hinweis auf die Probleme, einen Vermittlerwechsel beantragen, aber dieser hätte dann wohl leider wenig Aussicht auf Erfolg.


3. Gibt es die Möglichkeit, den Radius für meinen beruflichen Einsatzbereich einzuschränken?

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Unter Berufung auf diese Regelung sollte es möglich sein, den Radius für Ihren beruflichen Einsatzbereich einzuschränken bzw. ein Arbeitsangebot abzulehnen, wenn die Pflege Ihres Vaters sonst nicht mehr gewährleistet wäre. Unter Umständen könnte hier auch eine zeitliche Einschränkung erreicht werden.


4. Wie kann ich in diesen Status wechseln? Und was sind die Vor- oder Nachteile daran? Ist die Leistungszahlung von der Höhe her gleich?

Sie müssen dem Jobcenter nur melden, dass Sie freiberuflich tätig sind. Sofern Ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht ausreichend ist, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, was Sie natürlich wiederum nachweisen müssten, erhalten Sie ergänzend ALG II. Die Leistungshöhe ist gleich, zudem erhalten Sie die Mietkosten. Die Versicherungsbeiträge werden nach § 26 SGB II übernommen, da Sie als Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert sind.

Zudem könnten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II erhalten. Dieser bestimmt:

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.

(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Sie müssten hierfür einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Jobcenter stellen.

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg und alles Gute!

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin

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