Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1. Wie kann ich nun endgültig durchsetzen, dass der erlassene Bescheid, welcher meinem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen haben will, nun auch eingehalten / erfüllt wird, und zwar ohne weitere Ausflüchte und Anforderungen von Unterlagen, die längst vorliegen + ist ein solches Vorgehen überhaupt zulässig?
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, möchten Sie die Leistung für die Zeit, in der Sie Einkommen aus der befristeten Tätigkeit hatten. Soweit Ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht ausreichend war, um Ihren Lebensunterhalt zu betreiten, hatten Sie Anspruch auf ergänzendes ALG II. Soweit sich dies aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, sollten Sie auf Zahlung des ALG II in der Höhe klagen, die sich aus diesem Bescheid ergibt.
Diese Frage kann ich Ihnen jedoch ohne Einsicht in die Bescheide und die Unterlagen in dem sozialgerichtslichen Verfahren nicht vollständig beantworten.
2. Wie kann ich den Vermittlerwechsel unbedingt durchsetzen?
Leider gibt es keine Möglichkeit, einen Vermittlerwechsel durchzussetzen, wenn Ihr Befangenheitsantrag nicht erfolgreich sein sollte. Sie könnten dann lediglich noch einmal unter Hinweis auf die Probleme, einen Vermittlerwechsel beantragen, aber dieser hätte dann wohl leider wenig Aussicht auf Erfolg.
3. Gibt es die Möglichkeit, den Radius für meinen beruflichen Einsatzbereich einzuschränken?
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Unter Berufung auf diese Regelung sollte es möglich sein, den Radius für Ihren beruflichen Einsatzbereich einzuschränken bzw. ein Arbeitsangebot abzulehnen, wenn die Pflege Ihres Vaters sonst nicht mehr gewährleistet wäre. Unter Umständen könnte hier auch eine zeitliche Einschränkung erreicht werden.
4. Wie kann ich in diesen Status wechseln? Und was sind die Vor- oder Nachteile daran? Ist die Leistungszahlung von der Höhe her gleich?
Sie müssen dem Jobcenter nur melden, dass Sie freiberuflich tätig sind. Sofern Ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht ausreichend ist, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, was Sie natürlich wiederum nachweisen müssten, erhalten Sie ergänzend ALG II. Die Leistungshöhe ist gleich, zudem erhalten Sie die Mietkosten. Die Versicherungsbeiträge werden nach § 26 SGB II
übernommen, da Sie als Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert sind.
Zudem könnten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II
erhalten. Dieser bestimmt:
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen.
(3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Sie müssten hierfür einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Jobcenter stellen.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg und alles Gute!
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
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