Sehr geehrter Fragesteller,
entsprechend Ihrer Sachverhaltsdarstellung möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Gemäß § 24 Abs. 1 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend.
Berechtigen die zu diesem Zeitpunkt per Steuerbescheid belegten Einkommensverhältnisse nicht oder nur zu einem geringene Teil des Bezugs von Ausbildungsförderung, wird die überzahlte Förderung zurückgefordert. Dies ist die gesetzliche Regelung, auch wenn dies im Einzelfall ungerecht ist und zu einer persönlich empfundenen Härte für den Studierenden wird. § 24 Abs. 3 BAföG regelt den Fall, dass das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niederiger ausfallen wird, als in dem nach Abs. 1 maßgebenen Zeitraum. Sie hätten hier einen besonderen Antrag auf Berücksichtigung dieser Veränderung in den Einkommensverhältnissen Ihrer Mutter stellen müssen und die entsprechenden Voraussetzungen glaubhaft machen müssen, um die Einkommensverhältnisse Ihrer Mutter für 2004 in Ansatz zu bringen. Nach dem Bewilligungszeitraum gestellte Anträge sind gem. § 24 Abs. 3, letzter Halbsatz nicht zu berücksichtigen.
Sofern Sie den Widerspruch aufrechterhalten und ihn nicht zurücknehmen, wird ein sog. Widerspruchsbescheid ergehen, für den Sie in der Regel die Verwaltungskosten zu tragen haben. Gegen diesen Widerspruchsbescheid können Sie dann in der entsprechenden Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben, um eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Bezüglich der Verhandlung einer Rückzahlungsmodalität mit der zuständigen Behörde, sollten Sie diese direkt kontaktieren, um hier gegebene Möglichkeiten auszuloten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen zu Ihren Fragen insoweit weiterhelfen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich der ersten rechtlichen Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes dienen kann. Eine umfassende Rechtsberatung wird hierdurch nicht ersetzt.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Winkler,
erstmal Danke für die Infos.
Ehrlich gesagt habe ich aus ihrer Antwort nicht wirklich nützliche Informationen für mich entnehmen können bzw. teilweise nicht verstanden was Sie meinen und bin mit der Antwort ziemlich unzufrieden. Dies liegt nicht an meinen Emotionen zu den Fakten, sondern rein am Inhalt, denn die Gesetze kenn ich mittlerweile, ich hätte mir mehr in Richtung praktische Rechtsberatung gewünscht. Ich bitte Sie daher, nochmal detaillierter auf folgende Fragen einzugehen:
- Sie Schreiben: "Sie hätten hier einen besonderen Antrag auf Berücksichtigung dieser Veränderung in den Einkommensverhältnissen Ihrer Mutter stellen müssen und die entsprechenden Voraussetzungen glaubhaft machen müssen, um die Einkommensverhältnisse Ihrer Mutter für 2004 in Ansatz zu bringen."
Jetzt nochmal ganz exakt erklärt: Wie gesagt, ich weiß was im Gesetz steht, dafür suche ich keine Beratung. Nochmal zur Verdeutlichung: Ich hatte damals den Antrag auf Aktualisierung ja dabei! Ich fühle mich ungerecht behandelt und aufgrund eines Fehler eines Amt-Mitarbeiters zu Unrecht dazu gezwungen, etwas zurück zu zahlen, was mir zusteht.
Ich war 3 x bei diesem Berater und jedesmal hat der mich weggeschickt, weil dem irgendwas nicht gepasst hat. Ich hatte den Antrag fertig ausgefüllt in meinen Unterlagen und wollte ihn abgeben. Der Berater sagte mir aber, dass es unnötig sei, diesen abzugeben, da man ja einen ungefähren Betrag für 2002 hätte, der sich wahrscheinlich nicht weiter ändern wird. Nun hat aber der Steuerberater meiner Mutter damals Mist gebaut und sich sowas von verrechnet, dass erst mit dem endgültigen Steuerbescheid 2004 (Der durch diverse Umstände erst 2008 fertig gestellt wurde) auffiel, dass das 2002-Einkommen ein ganz anderes ist als prognostiziert.
Sehen Sie was hier passiert ist? Meiner Meinung nach hat mich der Berater falsch "beraten" und durch die gänzlich falschen Zahlen des Steuerberaters bin ich auf diese ganzen Fehlinformationen reingefallen. Ich wollte den gelben Antrag abgeben aber er hat abgewunken. Dies halte ich dem Amt jetzt vor die Nase. Es geht hier um "zu unrecht erhaltene Zahlungen". Ich seh mich hier überhaupt nicht im Unrecht. Hier bitte ich nochmal mir mitzuteilen, welche rechtlichen Chancen Sie sehen, diese Tatsache geschickt einzusetzen. Nochmal kurz: Ich hatte den Antrag dabei, das ist kein Scherz und mir wurde gesagt das Prozedere sei unnötig. Das führte für mich nachträglich gesehen als Auslöser zu diesem ganzen Fall. Man kann auf Selbstverantwortung plädieren, ja. Man kann mir auch sagen, dass ich das Gesetz hätte lesen sollen, ja. Und sicherlich hätte ich ihn einfach einreichen sollen, ja. Aber als 21 jähriger Student sieht die Sache ein wenig anders, was die Erfahrung bei solchen Dingen angeht, da sehe ich ganz klar den Berater in der Schuld, denn er hätte mich darauf hinweisen müssen, dass dies nur innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich ist und mich nicht wie ein dummer Student behandeln dürfen und alles lächelnd abwinken. Und darauf will ich wie gesagt verweisen. Dafür muss es doch eine Lösung geben?
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2. "Nach dem Bewilligungszeitraum gestellte Anträge sind gem. § 24 Abs. 3, letzter Halbsatz nicht zu berücksichtigen."
- Ja, wie gesagt, Gesetze lesen kann ich auch. Mir geht es darum, aufgrund der Sachlage diesen Gesetzes-Mist zu umgehen. Wir arbeiten hier schließlich mit Menschen zusammen und nicht mit Maschinen. Ich möchte gerne, dass mein persönlicher, kleiner Fall berücksichtigt wird, ja. Geht das in unserem Staat wenn man nur wenig finanzielle Mittel hat? Kurze, ehrliche Empfehlung reicht mir.
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3. "Sofern Sie den Widerspruch aufrechterhalten und ihn nicht zurücknehmen, wird ein sog. Widerspruchsbescheid ergehen, für den Sie in der Regel die Verwaltungskosten zu tragen haben. "
Sorry, da stellen sich mir mehr Fragen als Antworten:
- Was ist genau ein Widerspruchsbescheid?
- Was wird darin "Bescheid gegeben?" Das ICH Widerspruch eingelegt habe? Oder das Amt? Oder das Amt gibt mir Bescheid, dass ich Widerspruch eingelegt habe? Häh?
- Was meinen Sie genau mit "In der Regel"? Das kann ja kaum willkürlich passieren...
- In den letzten Schreiben vom Amt steht nichts von "Verwaltungskosten auferlegt" oder sonst dergleichen. Dort steht nur, dass die Dame den Fall dann weiterleiten müsse. Kann ja nicht sein, dass ich dann auf einmal zahlen müsste, ich wüßte ja noch nichtmal was von den Konsequenzen, wenn ich mir keinen Rat so wie hier einholen würde. Das dürfen die doch gar nicht, wenn es vorher nicht ausdrücklich erwähnt wurde, oder? Ich glaub falls doch werde ich Auswandern wollen.
- Was wird mich so ein Widerspruchsverfahren denn etwa kosten, falls ich die Kosten denn übernehmen muss? Wenn die Frage zu weit geht, können wir die auch gerne löschen, das ist okay.
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4. "Gegen diesen Widerspruchsbescheid können Sie dann in der entsprechenden Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben, um eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen."
- Kostet mich das Gerichtsgebühren oder kann ich "gratis" Widerspruch erheben? Ich vermute mal ersteres, richtig?
- Könnte ich vor Gericht dann meine Sachlage endlich mal geltend machen? Kommt es dann zu einer Art Einigung durch den Richter, im Sinne von beiden "Parteien" oder schaut der auch nur was andere Gerichte bisher geurteilt haben?
Wenn ja, dann bedeutet für mich "gerichtliche Entscheidung" nur, dass mir wieder Gesetzestexte vorgelesen werden. Dann zahl ich das lieber in Raten ab und spar mir den Aufwand. Falls man mir Gehör schenken und darauf eingehen sollte, überlege ich ob sich der Widerspruch lohnt. Ganz kurz und knapp: Was sagt hier die Realität? Ich habe leider (oder Gottseidank) keine Ahnung von diesen Dingen. Bin froh dass Sie da wenigstens Ahnung von haben, ich hoffe Ihnen macht sowas auch Spaß, zu wünschen wäre es. Naja, das werden Sie vermutlich niemals öffentlich antworten... ;-)
Wie auch immer, schonmal vielen Dank für Ihre Rückmeldung und sorry dass meine Fragen so lange sind, aber ich mach da keinen Rückzieher und hätte da diesmal ehrlich wirklich ein paar vernünftigere Informationen zu.
Vg,
D.W.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfragen.
Nachfrage 1:
Wenn Sie einen Beratungsfehler des Beraters gegenüber der zuständigen Behörde geltend machen wollen, steht Ihnen offen , ein entsprechendes Gerichtsverfahren anzustrengen und in diesem den Schaden einzuklagen, der Ihnen durch die Falschberatung entstanden ist bzw. noch entstehen könnte durch die Leistungsrückforderung. In diesem Fall müssten Sie die Behauptung der Falschberatung und den Zusammenhang mit dem Schaden beweisen. Ihre bloße Beteuerung, Sie hätten den Aktualisierungsantrag in der Beratung dabei gehabt und der Berater habe Ihnen gesagt, die Stellung des Antrages sei nicht erforderlich, wird hierfür nicht ausreichen. Die Behörde selbst wird sich auf diesen Vortrag von Ihnen sicherlich nicht dazu entschließen, ihre Berechnungen zu ändern. Wie gesagt, Sie müßten hier handfeste Beweise für die von Ihnen behauptete Falschberatung vorbringen.
Nachfrage 2:
Dieser „Gesetzes-Mist“, wie Sie es ausdrücken, kann leider nicht „umgangen“ werden. Auch wenn im Einzelfall die Entscheidungen als ungerecht empfunden werden. Bezüglich Ihrer Möglichkeiten weise ich nach oben. Sie können den Klageweg beschreiten, natürlich würden hier entsprechende entstehen Kosten.
Nachfrage 3:
Wenn Sie gegen den Bescheid einer Behörde vorgehen, indem sie dieser mitteilen, dass Sie mit der im Bescheid mitgeteilten behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sind und vielleicht auch noch mitteilen, weshalb Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, erheben Sie einen sog. Widerspruch, vgl. § 69 VwGO
. Die Behörde wird dann, sofern Form und Frist des Widerspruchs eingehalten sind, vgl. § 70 VwGO
, noch einmal über Ihr Anliegen entscheiden. Es ergeht dann ein sog. Widerspruchsbescheid, vgl. § 73 VwGO
. In diesem Bescheid erhalten Sie dann die Nachricht, ob die Behörde nun Ihrer Ansicht folgt oder nicht. Folgt die Behörde Ihrer Ansicht nicht und sind Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, steht Ihnen der Klageweg offen. D.h. Sie müssen innerhalb der Klagefrist Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen, vgl. § 74 VwGO
.
Da die Verwaltung nicht umsonst arbeitet, erhebt sie für jede Leistung, die sie erbringt Kosten. Auch für die Erstellung des Widerspruchbescheids werden Verwaltungskosten veranschlagt. Diese ergeben sich aus den jeweils einschlägigen Verwaltungskostengesetzen der jeweiligen Bundesländer. Wird dem Widerspruchsbescheid nicht abgeholfen, d.h. die Behörde folgt Ihrer Ansicht nicht, tragen Sie die Verwaltungskosten, die für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs entstanden sind. Sofern die Einlegunng des Widerspruchs z.B. aufgrund eines Formfehlers des Ausgangsbescheids, das wäre der Bescheid, der Ihnen mitteilte, dass Sie Förderleistungen zurückzahlen müssen, rechtswidrig erging, aber in der Sache letztlich zutreffend war, würde ein neuer, formgerechter Bescheid mit gleichem Inhalt ergehen. Für den würde dann z.B. auf die Erhebung der Verwaltungskosten abgesehen werden. Die Dame, die in Ihrem Fall den „Fall weiterleitet“, sitzt in der Ausgangsbehörde. Diese kann, wenn sie dazu einen Grund sieht, dem ursprünglichen Bescheid abhelfen, d.h. z.B. Ihrem Anliegen entsprechen. Tut sie dies nicht, wird Ihr Widerspruch an die nächsthöhere Stelle (Widerspruchsbehörde) weitergeleitet. Deshalb fragt die Behörde nach, ob Sie den Widerspruch zurücknehmen. Die Behörde bleibt offenbar bei ihrer Rückzahlungsforderung und wird als nächstes Ihren Fall der Widerspruchsbehörde vorlegen. Dort entstehen dann auch die Verwaltungskosten für den Widerspruchsbescheid.
Die genauen Kosten entnehmen Sie bitte den Verwaltungskostengesetzen Ihres Bundeslandes.
Sie sollten in Ihrem Fall in Erwägung ziehen den Widerspruch zurückzunehmen, damit zusätzliche Kosten sparen und ggf. eine Ratenzahlung mit der zuständigen Behörde versuchen zu vereinbaren.
Nachfrage 4:
Klage bei einem Gericht kann nicht „gratis“ eingereicht werden. Es besteht die Möglichkeit, sog. Prozesskostenhilfe zu beantragen, vgl. §§ 166 VwGO
, 114 ZPO
ff. Diese wird aber nur bewilligt, wenn Ihre Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Dies dürfte in Ihrem Fall zweifelhaft sein. Das Gericht urteilt dann anhand der Rechtslage unter Anwendung von Gesetzen und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Vergleiche (‚Einigungen’) werden zwischen den Parteien geschlossen. Eine Ratenzahlungen sollten Sie aber versuchen mit der Behörde im Vorfeld zu verhandeln.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen auführlicheren Ausführungen nun abschließend helfen.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt