Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Problem wie folgt Stellung:
Für den Fall, dass der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung einzelner Mitarbeiter beabsichtigt und das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (betroffener Arbeitnehmer ist länger als 6 Monate beschäftigt/mehr als 10 Arbeitnehmer in dem Betrieb etc.), ist eine Sozialauswahl durchzuführen.
Hier ist zu prüfen, welcher der Arbeitnehmer sozial schutzwürdiger ist als die anderen, welche dann vorrangig zu kündigen sind. Folgende Kriterien sind zu prüfen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung. Zudem ist eine Abwägung unter Heranziehung der sonstigen sozialen Härten durchzuführen.
In Ihrem Fall gilt: Da sie den Kindern der Freundin gegenüber nicht unterhaltspflichtig sind, sondern der leibliche/gesetzliche Vater, sind diese bei der Sozialauswahl nicht zu berücksichtigen. Auch die Verpflichtung aus dem Hauskredit ist kein Auswahlkriterium. Beide Punkte könne jedoch in der abschließenden Abwägung zu sozialen Härten zu Ihren Gunsten ins Gewicht fallen, weshalb ich empfehle, diese Lebensumstände bekannt zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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