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Sorgerecht -

16. Mai 2007 09:05 |
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Familienrecht


Beantwortet von


12:54

Guten Tag,

ich möchte mich von meinem Lebenspartner trennen. Wir haben ein Kind (trägt meinen Namen) und das gemeinsame Sorgerecht. Wenn ich meinen neuen Partner heirate wird das Kind ja seinen Namen annehmen. Gibt es eine Chance, dass er auch das Sorgerecht erhalten kann?

Vielen Dank im Voraus.

16. Mai 2007 | 09:55

Antwort

von


(204)
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragenstellerin,

vielen Dank für ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Ihr Kind wird nur dann den Namen des neuen Ehegatten annehmen können, wenn der Vater des Kindes einwilligt.

Eine Ersetzung der Einwilligung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Ihr zukünftiger Ehegatte erwirbt das kleine Sorgerecht nach § 1687b I BGB . Das kleine Sorgerecht umfaßt das Recht, in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens mitzuentscheiden § 1687b I 1 BGB . Außerdem erhält der Partner eine Notzuständigkeit in Eilfällen § 1687b II BGB .

Solange das gemeinsame Sorgerecht fortbesteht, gibt es keine Möglichkeit, dass Ihr zukünftiger Ehegatte auch das Sorgerecht erhält.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2007 | 10:29

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Was mich jetzt allerdings schockt ist, dass der Vater bei der Namensänderung einwilligen muss. Schließlich trägt das Kind meinen Namen und wenn ich heirate soll es ja nicht als einzeiges einen Namen haben, den keiner mehr hat. Könnnen Sie mir sagen in welchem Gesetz ich mich nich mal darüber belesen kann?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2007 | 12:54

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Das Zustimmungserfordernis beruht auf dem gemeinsamen Sorgerecht. § 1618 BGB ist in Ihrem Fall nicht anwendbar, da das Kind Ihren Namen trägt.

ANTWORT VON

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