Sehr verehrte Fragestellerin,
grundsätzlich haben Kinder und Eltern das Recht auf Umgang miteinander, § 1684 BGB
. Nach § 1684 Abs. 2 BGB
haben Sie alles zu unterlassen, was die Ausübung des Umganges mit dem Sohn erschwert. Hierzu gehört auch, Telefonanrufe nicht zu unterbinden oder abzubrechen. Gleiches gilt für die Möglichkeit des Umgangs beim Vater. Von daher hätten Sie nach Möglichkeit dem Vater, so er dies fordert und es dem Kindeswohl nicht zuwiderliefe, auch das Kind an Wochenenden zu überlassen. Sie und der Vater des Kindes haben beide die Möglichkeit, die Umgangstermine gerichtlich geltend zu machen, so dass es auch dem Vater zustünde, eine gerichtliche Umgangsregelung zu beantragen, § 1684 Abs. 3 BGB
. Dass Ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht als alleinige Sorgeberechtige zusteht, ist für die Frage der Ausübung des Umgangsrechts nicht von Belang. Der Kindsvater hat insobesondere auch ein Umgangsrecht wenn der Unterhaltsanspruch (noch) strittig ist.
Solange Ihr ehemaliger Lebenspartner die Vaterschaft für die Tochter nicht anerkannt hat, kommt das in § 1684 BGB
normierte Umgangsrecht nicht zum Tragen. Von daher sind Sie nicht gehalten, den Umgang zu ermöglichen. Rechtliche Ansprüch kämen hier nicht in Betracht.
Eine Anerkennung durch den jetzigen Freund ist nicht ausgeschlossen, wenn sie beide tatsächlich vortragen, sie seien übereinstimmend der Meinung, dass die biologische Vaterschaft beim jetzigen Freund liegt. Der damalige Freud könnte allerdings durch gleichartigen Vortrag Komplikationen verursachen - etwa dadurch, dass der eine Feststellung beantragt. Tut er dies, käme eine Adoption nur noch mit dessen Zustimmung in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Diese Antwort ist vom 15.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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