Sehr geehrte Ratsuchende,
das anzuwendende Recht hängt davon ab, in welchem Land das Kind seinen gewöhnlichen Aufenhalt haben wird - allein die Geburt in Frankreich führt nicht dazu, dass auch in Zukunft nur das französische Recht anzuwenden ist.
Möchten Sie daher nur in Frankreich entbinden und dann mit dem Kind zu Ihrem Partner nach Deutschland zurückkehen, würde dann deutsches Recht anzuwenden sein. Bleiben Sie mit dem Kind in Frankreich, findet französisches Recht anwendbar.
Beide Rechtssystem unterscheiden sich insoweit, als in Frankreich das gemeinsame Sorgerecht gesetzlich vorgesehen ist. Leben Sie in Frankreich, besteht das gemeinsame Sorgerecht, wenn die Vaterschaft innerhalb eines Jahres nach der Geburt anerkannt wird.
In Deutschland hingegen ergibt sich das Sorgerecht aus einer übereinstimmenden Sorgerechtserklärung der Eltern. Stimmen Sie der Sorgerechtsreglung nicht zu, kann der Vater eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen. Derzeit tendieren die Gericht dazu, auch dem Vater das Sorgerecht mit einzuräumen.
Ihr Vorhaben, das Sorgerecht allein auszuüben ist in Deutschland daher dann möglich, wenn auch der Vater damit einverstanden ist. Ist er das nicht, könnte er eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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Diese Antwort ist vom 07.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.04.2014
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20:31
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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