Sehr geehrter Ratsuchender,
Sonderbedarf ist von dem Barunterhaltspflichtigen grundsätzlich zu zahlen.
Es gibt aber eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, wonach Klassenfahrten nicht als Sonderbedarf gelten (siehe z.B. FamRZ 01, 444
).
Demnach brauchen Sie sich an den Kosten der Klassenfahrt nicht zu beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen,
Oliver Keller
Rechtsanwalt
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