Sehr geehrte Fragestellerin ,
grundsätzlich können diese Kosten als Sonderbedarf geteilt werden .
Da Sie - so nehme ich an , da Sie nichts Gehenteiliges geschildert haben- das gemeinsame Sorgerecht haben , so hätte die Mutter den Vater informieren müssen, andererseits hätte der Vater, sofern er grundsätzlich von der Notwendigkeit der Behandlung wusste, auch näher nachfragen können oder wäre auch selbst berechtigt, eigene Angebote einzuholen.
So die Grundsätze, nähere Umstände des Einzelfalles sind leider nicht angegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
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