Unterhaltsrecht - Kosten für Klassenfahrt sind kein Sonderbedarf?
28.10.2019 10:08
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Guten Tag,
Ich benötige eine juristische Einschätzung zu einer Thematik aus dem Unterhaltsrecht.
Derzeit befinde ich mich in der Trennungsphase von meiner Frau und zahle den vereinbarten Unterhalt an meine Frau als auch an meine Kinder (derzeit im Trennungsjahr Stufe 5, danach zukünftig Stufe 6 bis 7 gem. Düsseldorfer Tabelle). Darüber hinaus beteilige ich mich noch an der Miete für die Wohnung meiner Frau. Die Kinder sind regelmäßig bei mir, allerdings nicht im Wechselmodell.
Meine Frau fordert nun zusätzlich zum einvernehmlich vereinbarten Kindesunterhalt eine Beteiligung an den Kosten für eine Klassenfahrt (7.Klasse). Wichtig ist hierbei, dass die Termine der Klassenfahrten bereits seit der 5.Klasse bekannt und über mehrere Jahre verteilt sind.
Meine Frau begründet dies mit der Argumentation, das es sich hierbei um einen Sonderbedarf (in Höhe von ca. 400 EUR) handelt, der nicht vom normalen Unterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle abgedeckt ist.
Im Rahmen einer im letzten Jahr durchgeführten gemeinsamen Mediation wurde diese Argumentation von dem Mediator mit juristischer Ausbildung gestützt (mit Verweis auf entsprechende Urteile Kölner Gerichte, z. B. OLG Köln (
FamRZ 1999, 531).
Ich habe nun allerdings nochmals recherchiert und bin auf ein BGH-Urteil zum Thema Sonderbedarf gestoßen (BGH, Urteil vom 15.2.2006 - XIIZR 4/04), welches meine Ansicht stützt, demzufolge diese Kosten keinen Sonderbedarf im Sinne des BGB §1613 Abs. 2 Nr. 1 darstellen.
In seinem Urteil betont der BGH, das mit dieser Rechtsprechung zusätzlich als Sonderbedarf geltend gemachter Unterhalt die Ausnahme bleiben soll für unvorhersehbare „Engpässe", wie z.B. Mehrkosten bei plötzlicher Krankheit o.ä.
Danach wäre eine Kostenbeteiligung an einer Klassenfahrt nicht verpflichtend, da diese Kosten absehbar waren, zumal diese regelmäßig frühzeitig angekündigt werden und Klassenfahrten zur Schulausbildung dazugehören.
Darüber hinaus spielt die Höhe der Kosten auch gar keine Rolle, darauf kommt es gar nicht an.
Aus meiner Sicht ist das BGH-Urteil höher zu bewerten als ein (zudem älteres) OLG-Urteil.
Wie muss ich die verschiedenen Urteile (BGH vs OLG) einordnen? Inwieweit müssen Amtsgerichte etc. ein BGH-Urteil berücksichtigen bzw. inwieweit dürfen Gerichte oder auch Jugendämter derartige Urteile ignorieren?
Welche Chancen hätte ich vor einem Gericht, wenn ich mich in der vorliegenden Situation auf das BGH-Urteil beziehe?