Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider habe ich keine guten Nachrichten für sie, auch Arbeitnehmer, die nur kurz bei ihnen aushelfen, aber eher körperlich tätig sind, sind beitragspflichtig.
SOKA-Pflichtig sind alle Arbeitnehmer , die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrag der Sozialkassen fallen ( § 10 SOKASiG). Dabei erfasst der § 1 ABs- 3 VTV ( Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ) zunächst nach Gewerbliche Arbeitnehmer ( 6 VTV) und Angestellte ( § 7 VTV), Dienstpflichtige Arbeitnehmer ( §9 VTV) und Auszubildende ( §10 VTV).
Gewerbliche Arbeitnehmer sind dabei Arbeitnehmer die Körperlich weisungsgebunden arbeiten, unabhängig davon, ob es sich Gelegenheitsarbeiter, Ferienarbeiter sowie tageweise oder auch nur stundenweise oder befristet Beschäftigte handelt. Unständig Beschäftige sind also SOKA-Pflichtig.
Angestellte, sind eher die "Verwaltungsangestellten des Betriebes", also sie sind die überwiegend kaufmännisch, büromäßig, beaufsichtigend beschäftigt. Für sie und Auszubildende ist "nur" eine Pauschale abzuführen. Aber nur solange sie nicht nur mit einfachsten händischen Tätigkeiten (Botengängen, Reinigen, Aufräumen) betraut sind, denn sonst sind es wieder gewerbliche Arbeitnehmer. Dienstpflichtige Arbeitnehmer sind aufgrund von Gesetzen zum Dienst verpflichtet.
Bei ihren Aushilfen handelt es sich um gewerbliche Arbeitnehmer. Diese sind nach § 15 VTV stets beitragspflichtig.
Nach § 16 Abs. 1 VTV sind lediglich Angestellte, die nur auf geringfügiger Basis arbeiten (max. 450 € oder 2 Monate beschäftigt( vgl. § 8 SGB IV
) , von der Beitragspflicht befreit, also die Arbeitnehmer die eher kaufmännisch und verwalterische bzw. büromäßig tätig sind. Dies ist bei ihren "gewerblichen Arbeitnehmern" sprich weisungsgebunden körperlich arbeitenden nicht der Fall. Hier gibt es keine Befreiung, auch nicht bei nur kurzer Dauer der Beschäftigung.
Fazit: SOKA-Beitragspflichtig sind auch unständig Beschäftige Arbeiter, die Länge der Beschäftigung ist nach § 1 Abs. 3, 6 VTV völlig irrelevant, ebenso ob ein Urlaubsanspruch erworben wird. Die Grundlage für die Beitragspflicht ergibt sich aus § 15 und § 18 VTV, die Meldepflicht aus §5 und § 6 VTV.
Es tut mir leid, dass ich keine für sie positivere Auskunft geben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
2. Mai 2019
|
07:52
Antwort
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