Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Sind unständig Beschäftigte SOKA-Bau pflichtig

2. Mai 2019 05:56 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Ich bin als Trockenbauer mit einer UG selbstständig und arbeite in der Regel als one-man-show.
Bisweilen gibt es Arbeiten, bei denen ich eine Hilfskraft benötige.

Dafür greife ich auf die Vermittlungsstelle vom Arbeitsamt für unständig Beschäftigte zurück.

Meine Frage ist nun, da ein unständig beschäftigter keinen Anspruch auf Urlaub hat und im Wesen seiner Tätigkeit ja liegt, dass er nicht dauerhaft bei mir beschäftigt ist - ist er SOKA-Bau pflichtig?

Ich sehe nämlich keine Grundlage auf der ich die Leistungen der SOKA-Bau für diesen Mitarbeiter einfordern könnte - warum soll ich dann Beiträge abführen?

2. Mai 2019 | 07:52

Antwort

von


(731)
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider habe ich keine guten Nachrichten für sie, auch Arbeitnehmer, die nur kurz bei ihnen aushelfen, aber eher körperlich tätig sind, sind beitragspflichtig.

SOKA-Pflichtig sind alle Arbeitnehmer , die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrag der Sozialkassen fallen ( § 10 SOKASiG). Dabei erfasst der § 1 ABs- 3 VTV ( Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ) zunächst nach Gewerbliche Arbeitnehmer ( 6 VTV) und Angestellte ( § 7 VTV), Dienstpflichtige Arbeitnehmer ( §9 VTV) und Auszubildende ( §10 VTV).

Gewerbliche Arbeitnehmer sind dabei Arbeitnehmer die Körperlich weisungsgebunden arbeiten, unabhängig davon, ob es sich Gelegenheitsarbeiter, Ferienarbeiter sowie tageweise oder auch nur stundenweise oder befristet Beschäftigte handelt. Unständig Beschäftige sind also SOKA-Pflichtig.

Angestellte, sind eher die "Verwaltungsangestellten des Betriebes", also sie sind die überwiegend kaufmännisch, büromäßig, beaufsichtigend beschäftigt. Für sie und Auszubildende ist "nur" eine Pauschale abzuführen. Aber nur solange sie nicht nur mit einfachsten händischen Tätigkeiten (Botengängen, Reinigen, Aufräumen) betraut sind, denn sonst sind es wieder gewerbliche Arbeitnehmer. Dienstpflichtige Arbeitnehmer sind aufgrund von Gesetzen zum Dienst verpflichtet.

Bei ihren Aushilfen handelt es sich um gewerbliche Arbeitnehmer. Diese sind nach § 15 VTV stets beitragspflichtig.

Nach § 16 Abs. 1 VTV sind lediglich Angestellte, die nur auf geringfügiger Basis arbeiten (max. 450 € oder 2 Monate beschäftigt( vgl. § 8 SGB IV ) , von der Beitragspflicht befreit, also die Arbeitnehmer die eher kaufmännisch und verwalterische bzw. büromäßig tätig sind. Dies ist bei ihren "gewerblichen Arbeitnehmern" sprich weisungsgebunden körperlich arbeitenden nicht der Fall. Hier gibt es keine Befreiung, auch nicht bei nur kurzer Dauer der Beschäftigung.

Fazit: SOKA-Beitragspflichtig sind auch unständig Beschäftige Arbeiter, die Länge der Beschäftigung ist nach § 1 Abs. 3, 6 VTV völlig irrelevant, ebenso ob ein Urlaubsanspruch erworben wird. Die Grundlage für die Beitragspflicht ergibt sich aus § 15 und § 18 VTV, die Meldepflicht aus §5 und § 6 VTV.

Es tut mir leid, dass ich keine für sie positivere Auskunft geben kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

ANTWORT VON

(731)

Tessiner Str. 63
18055 Rostock
Tel: 0162-1353761
Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Strafrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER