Sehr geehrter Fragesteller,
der monatliche Selbstbehalt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle beträgt gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten 1.000 Euro, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Sehr geehrte Frau RA
ich habe vergessen zu erwähnen das ich unterhaltspflichtig gegenüber 2 Kindern bin. Wie verhält sich dann hier der Sachverhalt?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Bemessung des Selbstbehalts ist Aufgabe des Tatrichters, der sich dabei der Richtlinien (Düsseldorfer Tabelle, Süddeutsche Leitlinien u.a.) als Orientierungshilfe bedient, sich jedoch nicht strikt daran halten muss.
Die von Ihnen genannten Selbstbehaltssätze gelten nur gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden. Diesen Kindern gegenüber besteht jedoch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, so dass Sie unter Umständen einen Nebenjob annehmen müssen, um den Kindesunterhalt sicher zu stellen. Insofern wird es eine Ermessensfrage sein, in welcher Höhe Ihr Selbstbehalt anzusetzen sein wird.
Da der erhöhte Selbstbehalt eines Erwerbstätigen einen Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit darstellen soll, wird man es wohl als unbillig ansehen, wenn Ihnen dieser Betrag in vollem Umfang zu Gute kommen soll. Andererseits wird man sich fragen müssen, ob es sich bei Ihrer Nebentätigkeit um überobligatorische ("unzumutbare") Tätigkeit handelt, die nicht oder nur teilweise anzurechnen ist. Offensichtlich wurde von Ihnen bisher keine Nebentätigkeit verlangt (warum nicht?).
Ich empfehle Ihnen, dies mit einem Anwalt vor Ort ausführlich zu besprechen.
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für berufsbedingte Aufwendungen sind 5 % abzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin