Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
1. Das Haus kann nur mit Zustimmung aller Erben verkauft werden, wenn es auf die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist. Zwar werden Sie und die Mutter über Ihr Erbteil verfügen können. Das Eigentum am gesamten Haus kann jedoch nur mit Zustimmung Ihrer Schwester verkauft werden. Verweigert diese die Zustimmung, werden Sie die Zwangsversteigerung durchführen lassen können, wobei allerdings ein erheblich geringerer Erlös (im Vergleich zum Verkauf) anfallen dürfte. Insofern dürfte es im Interesse Ihrer Schwester sein, einem Verkauf zuzustimmen. Sofern sie dies bereits schriftlich, also nachweisbar, getan hat, werden Sie den Anspruch auf Zustimmung zum notariellen Kaufvertrag ggf. gerichtlich gegen sie durchsetzen können.
2. Kinder sind ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese nicht mehr selbst für den Lebensunterhalt aufkommen können, wozu auch Heimkosten gehören. Ob Ihre Schwester aber einen Anteil an den Heimkosten zahlen muß, wird sich nach ihrer Leistungsfähigkeit richten. Grundsätzlich ist sie dazu verpflichtet, aber ob sie im konkreten Fall herangezogen werden kann, sollten sie anwaltlich prüfen lassen. Ihre Schwester ist auf jeden Fall dazu verpflichtet, Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.
3 + 4. Aus ihrer Frage geht nicht hervor, was Sie Ihre Schwester konkret unterzeichnen lassen möchten. Sofern sie sich schriflich verpflichtet, "auf alle mütterlichen Anteile" zu verzichten, kann dies nur in Form eines Pflichtteilsverzichtsvertrages geschehen. Denn dieses Pflichtteil steht ihr ansonsten immer zu, ohne das Ihre Mutter das verhindern kann. Ihre Mutter kann zwar testamentarisch verfügen, daß Sie Alleinerbe sein sollen. Das Pflichtteilsrecht der Schwester kann dadurch jedoch nicht ausgeschlossen werden. Dies ist nur durch einen noariellen Verzicht der Schwester möglich. Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht, aber es ist natürlich möglich, daß die Schwester den Verzicht auf das Pflichtteil daran koppelt, daß sie künftig keine Unterhaltsforderungen zu erfüllen hat.
5. Eine Schenkung, durch die der Pflichtteil verringert wird, dürfte gem. § 2325 BGB
innerhalb der 10-Jahresfrist dazu führen, daß der Schwester ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht. Der Pflichtteil wird dann so berechnet, als wenn die Schenkung nicht erfolgt wäre.
Am Sinnvollstenn wäre es also, wenn Ihre Schwester auf den Pflichtteil notariell verzichtet. Ansonsten wird Ihre Mutter Sie zwar testamentarisch aus der Erbfolge heraushalten können, ein Pflichtteilsanspruch wird ihr aber zustehen.
Weigert sich die Schwester, dem Verkauf des Hauses zuzustimmen, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Wenn meine Schwester also eine Pflichtteilsverzichterklärung abgibt, die daran gekoppelt ist, dass ich künftig keine Unterhaltsforderungen stellen kann, kann ich sie auch nicht für evt spätere Heimkosten / Beerdigungskosten etc belangen ?
Danke und Gruss
Nicht Sie haben einen Unterhaltsanspruch gegen die Schwester, sondern allein Ihre Mutter als Unterhaltsberechtigte. Wenn Ihre Schwester notariell auf ihr Pflichtteil verzichtet und sich im Gegenzug von allen Unterhaltsansprüchen freistellen lässt, wird Sie für die Heimunterbringungskosten nicht aufkommen müssen. Die Beerdigungskosten gingen ohnehin nicht zu Lasten der Schwester, da diese aus dem Nachlaß bezahlt werden und Ihre Schwester ja nicht Erbin werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann