Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Eltern haben die Möglichkeit sich selbst gegenseitig als als Alleinerben und bei Versterben des Überlebenden Sie als Alleinerbin in einem Testament einzusetzen. Dann ist gesichert, dass Ihre Schwester kein Vermögen aus der Erbschaft erlangt und dieses nicht für ihren Unterhalt eingesetzt werden muss. Es entstehen allerdings in beiden Erbfällen Pflichtteilsansprüche Ihrer Schwester die durch den Sozialhilfeträger durchgesetzt werden können.
Eine bessere Alternative könnte sein, das Ihre Eltern, wie bereits angedacht, Ihnen jetzt das Haus übertragen und Sie ein Testament erstellen indem Sie Ihre Eltern als Erben einsetzen. Sollte Ihnen etwas zustoßen, erhielten Ihre Eltern das Haus zurück. Zur Absicherung für Ihre Eltern könnte zusätzlich noch ein Wohnrecht eingeräumt werden. Eine Übertragung an Sie könnte mittels einer Schenkung erfolgen. Je nach Ihrer familiären Situation sollten Sie Ersatzerben für den Fall bestimmen, dass Ihre Eltern bei Ihrem Todesfall nicht mehr leben.
Des Weiteren können Sie auch zusammen mit Ihren Eltern und Ihrer Schwester einen Erbvertrag schließen indem geregelt wird in welcher Konstellation wer was erhält. Gleichzeitig könnten Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen werden, um das Vermögen besser zu schützen. Ein solcher Erbvertrag müsste allerdings vor einem Notar abgeschlossen werden. Der Vorteil eines Erbvertrages wäre, dass dieser nicht einseitig geändert werden könnte - im Gegensatz zu Testamenten die jederzeit durch ein neues ersetzt werden können, was für alle Beteiligten immer ein Restrisiko bedeutet.
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Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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