Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ihrem Vortrag nach haben Sie zwar einen schweizerischen Arbeitgeber, Ihr Arbeits- und Wohnort liegen aber in Deutschland.
Sie sind daher nach Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommen beider Länder kein Grenzgänger, da Sie im Ansässigkeitsstaat auch Ihre Arbeit verrichten.
Auch mit dem neuen Arbeitsplatz und den Spesen ändern sich Ihre Rahmenbedingungen nicht.
Eine Quellenbesteuerung in der Schweiz wäre aus Art. 15a DBA nur dann denkbar, wenn Sie die Arbeit in der Schweiz verrichten würden. Sie sind aber bei einer deutschen Betriebsstätte Ihres Arbeitgebers tätig.
Die Tage von denen Ihr Arbeitgeber spricht scheinen sich auf den Grenzgängerstatus zu beziehen, hier ist aber relevant, dass Sie nicht mehr als 60 Arbeitstage in der Schweiz übernachten. Dies scheint mir bei Ihnen nicht der Fall zu sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen