Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich ihre Fragen auf der Basis des gegebenen Sachverhaltes wie folgt:
Frage 1.) Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist örtlich zuständig das Finanzamt, in dessen Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (§ 18 Abs.1 Ziff.3 AO
). Das einfachste ist, Sie fragen bei Ihrem deutschen Arbeitgeber nach, welches Finanzamt für diesen als Betriebsstättenfinanzamt örtlich zuständig ist, da dieses auch für Sie örtlich zuständig sein wird (§50 Abs.2.S.3 EStG
). Die Formulare sind bundesweit vereinheitlicht und downloadbar. Suchen Sie bitte nach „beschränkt einkommenssteuerpflicht erklärung". Man darf hier leider nichts verlinken, ansonsten würde ich es tun.
Frage 2.) Solange Sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind sie hier nur aufgrund Ihrer deutschen Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit zunächst einmal nur beschränkt einkommenssteuerpflichtig (§ 1 Abs.4
, § 49 Abs.1 Ziff.3
, § 19 EStG
) und müssen hier auch nur ihre inländischen Einkünfte angeben, da das Welteinkommensprinzip für nur beschränkt Steuerpflichtige nicht gilt. Die Höhe ihrer schweizerischen Einkünfte ist hier nur insoweit relevant, als dass die prozentuale Verteilung zwischen ihren deutschen und ihren Schweizer Einkünften darüber entscheidet, ob Sie die Möglichkeit haben, in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig auf Antrag zu gelten, was manchmal mit Blick auf einige Steuervergünstigungen von Vorteil sein kann. Das geht aber nur, wenn Ihr deutsches Einkommen 90% ihres Welteinkommens ausmacht (§ 1 Abs.3 S.2 EStG
).
Frage 3.) Solange Sie nur beschränkt steuerpflichtig sind und auch keinen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt haben- (90%-Grenze beachten; siehe soeben zu Frage 2)- gelten für Sie, was eine Reihe von persönlichen Steuervergünstigungen angeht, leider einige Beschränkungen: Sofern ein Zusammenhang zwischen ihrer Arbeit in Deutschland und Werbungskosten besteht können Sie diese absetzen (§50
, § 9 EStG
). Das gilt insbesondere für Fahrtkosten zwischen ihrem Wohnsitz und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs.1 Ziff. 4ff, § 50Abs.1 S.1 EStG
), z.B. in Form der Fahrkostenpauschale. Eine doppelte Haushaltsführung können Sie dagegen nicht geltend weil, weil diese voraussetzt, dass Sie auch eine Wohnung am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte haben (§ 9 Abs.1 Ziff.5 S.2 EStG
), was nicht der Fall ist. Die Kinderfreibträge gelten nicht bei beschränkter Einkommenssteuerpflicht (§ 50 Abs.1 S.3
, § 32 EStG
). Allerdings können hier aufgrund ihrer abhängigen Beschäftigung etwa Rentenversicherungsbeiträge eine Rolle spielen Beiträge zur Renten oder Krankenversicherung eine Rolle spielen (§ 50 Abs.1 S.4
i.V.m. § 10 Abs.1 Ziff.2a, Ziff. 3, Abs.3 EStG
).
Beachten Sie bitte, dass die Beratung hier nur eine erste Orientierung geben kann, und insbesondere bei der Ausübung steuerlicher Wahl- oder Gestaltungsrechten eine individuelle Beratung ohne Kenntnis der Zahlen nicht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
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Diese Antwort ist vom 05.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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