Sehr geehrte Fragestellerin,
vorab mache ich darauf aufmerksam, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:
Nach der Geburt des Kindes gilt gemäß § 6
Mutterschutzgesetz ein zwölf Wochen dauerndes Beschäftigungsverbot:
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§ 6
Mutterschutzgesetz
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.
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Mütter und Väter haben gemäß § 16 BEEG
bis zur Beendigung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Elternzei!
Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.
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§ 16 BEEG
Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2
und § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
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Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer.
Für die sogenannte Arbeitnehmereigenschaft ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.
Beachten Sie bitte, dass der Arbeitnehmer die Elternzeit innerhalb der vorgegebenen Fristen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG
i. V. m. § 15 BEEG
SCHRIFTLICH vom Arbeitgeber verlangen muss.
Besagte 7 wöchige Frist gilt unabhängig davon, ob die Elternzeit gleich unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder der Mutterschutzfrist oder zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll.
Der „Elternzeitler“ muss außerdem erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beansprucht wird.
Als Folge der Inanspruchnahme der Elternzeit tritt das Ruhen der arbeitsvertraglichen Hauptverpflichtungen ein. So entfällt für den Arbeitgeber für die Zeit der Elternzeit die Lohnzahlungspflicht.
Wenn während der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist der gesetzlich Pflichtversicherte beitragsfrei krankenversichert.
Während der Elternzeit ist das Kündigungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 18 BEEG
eingeschränkt. Die Elternzeit ist im Rahmen der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen. Dies kann zum Beispiel bei der sogenannten Sozialauswahl im Rahmen der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 KSchG
Bedeutung finden.
Nach Beendigung der Elternzeit kehrt der Arbeitnehmer grundsätzlich wieder zu seiner ehemaligen Arbeitszeit zurück.
Ein vertraglicher Ausschluss des gesetzlich verankerten Rechts auf Elternzeit ist nicht möglich. Da der Arbeitgeber während der Elternzeit keinen Lohn zahlt, entsteht ihm insofern kein finanzieller Nachteil.
Ihre Sorge, dass Sie bei Verlängerung der unbezahlten Beurlaubung bei Geburt eines zweiten Kindes keinen Anspruch mehr auf Elternzeit haben kann ich Ihnen also nehmen.
Sie sollten sich gewiss keine Sorge darüber machen, ob Sie den Arbeitsplatz aufgeben müssen, wenn Sie den unbezahlten Urlaub fortsetzen.
Ich empfehle bei dem Arbeitgeber vor erneuter Vertragsunterzeichnung bei Hinweis auf die Gesetzeslage nochmals nach zu fragen, aus welchem Grund er die von Ihnen beschriebene Klausel in den Vertrag einbauen will und ihn darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Elternzeit aus arbeitsrechtlichen Gründen im Arbeitsvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden darf.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe bei Unklarheiten im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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