Sehr geehrter Fragesteller,
auf Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
1. Einen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf die Stelle in Deutschland versetzt zu werden, haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Die Einschränkung mache ich, falls es betriebliche Regelungen gibt, die einen solchen Anspruch begründen würden. Das wäre allerdings sehr ungewöhnlich. Nichts desto trotz können Sie natürlich mit Ihrem Arbeitgeber über eine Versetzung verhandeln. Angesichts Ihrer Schwangerschaft und des dadurch bedingten Ausfalls Ihrer Arbeitsleistung mag ich Ihnen nur nicht allzu große Hoffnungen machen, dass das auch funktioniert. Möglich ist es aber.
2. Zur einer Sperrzeit:
a) Ich befürchte Sie hätten bereits keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland, da sie in den vergangen 24 Monaten nicht in Deutschland gearbeitet haben. Hier finden Sie ein Merkblatt der Agentur für Arbeit dazu: https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013155.pdf
b) Sollte überhaupt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, wird bei Eigenkündigungen grundsätzlich eine Sperrzeit verhängt, da diese versicherungswidriges Verhalten bewertet wird. Es gibt Ausnahmen von diesem Grundsatz, z.B. wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Ein solcher wäre z.B. gegeben, wenn Sie zu ihrem Partner zurück nach Deutschland ziehen würden. Ich kann nach Ihren Schilderungen aber keinen wichtigen Grund erkennen. Die Arbeitsanweisungen der Agentur für Arbeit, nach denen das entschieden wird, finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf
3. Anspruch auf Kindergeld aus Deutschland hätten Sie, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig wären. Das sind Sie aufgrund des Wohnsitzes in Spanien und dem spanischen Arbeitgeber aber zunächst nicht. Sie könnten dies beantragen, müssten dann aber mindestens 90% Ihrer Einkünfte aus anderen Quellen in Deutschland erzielen. Wenn Sie hier wieder ihren Wohnsitz haben, haben Sie aber auch Anspruch auf Kindergeld.
4. Anspruch auf Elterngeld in Deutschland haben Sie grundsätzlich nur, wenn Sie hier Ihren Wohnsitz haben. Ausnahmen gelten u.a. dann, wenn Sie Grenzgänger sind bzw. solange Sie der deutschen Sozialversicherung unterliegen - das ist z.B. dann der Fall, wenn Sie für einen deutschen Arbeitgeber arbeiten (Vgl. § 1 BEEG
). Wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Deutschland zurückverlegen, hätten Sie grundsätzlich einen Anspruch. Zur Höhe kann ich Ihnen keine Auskunft geben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ann Kathrin Traub
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Ann Kathrin Traub,
Vielen Dank für Ihre freundliche Erklärungen.
Ich habe im Merkblatt von der Arbeitsagentur gelesen, dass ich Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, da ich im EU Ausland gearbeitet habe und dies angerechnet wird. Ich müsste allerdings gekündigt werden, um von der Sperrzeit befreit zu werden?
Bezüglich der Versetzung darf der Arbeitgeber mir wirklich einen anderen Arbeitsplatz verweigern? Ich darf doch entscheiden, wo mein Kind zur Welt kommt? Ich hätte nicht gedacht, dass der Arbeitgeber sofern ich berechtigte Gründe habe (ich bin Deutsche und möchte mein Kind in Deutschland aufziehen und wenn der Arbeitgeber eine Stelle dort frei hat, die meinen Qualifikationen entspricht), mir somit eine Versetzung verweigern kann. Gehört dies nicht mit zu den Menschenrechten, bzw. zum Grundgesetz und Mutterschutz sowie zum Schutz des Kindes und zu meinen Rechten in meinem Heimatland zu leben? Bevor ich nach Spanien gezogen bin, war ich übrigens arbeitslos und weil ich in der Probezeit gekündigt wurde. Ich habe dann einen Job in Spanien gefunden und habe somit kein Arbeitslosengeld in Deutschland beantragt.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
Eventuell erkennt die Agentur für Arbeit es als wichtigen Grund an, dass Sie als Deutsche Ihr Kind in Deutschland bekommen möchten und verhängt keine Sperrzeit. Fragen Sie am besten direkt dort nach, man kann Ihnen eine verbindliche Auskunft für Ihren Einzelfall geben.
Ein Anspruch Ihrerseits auf Versetzung besteht in Deutschland grundsätzlich nicht. Ich glaube nicht, dass das in Spanien anders ist, aber dazu müssen Sie im Detail einen spanischen Anwalt konsultieren. Ausnahmen kann es in Einzelfällen aus gesundheitlichen Gründen geben. Das ist dann der Fall, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit wahrzunehmen. Dann besteht ggf. ein Anspruch auf einen sog. "leidensgerechten Arbeitsplatz" - aber das ist deutsches Arbeitsrecht. Für Sie gilt in Spanien spanisches Arbeitsrecht.
Sie können sich aber sicherlich innerbetrieblich auf die andere Stelle bewerben. Sollte ein anderer Kandidat Ihnen vorgezogen werden, haben Sie eventuell Möglichkeiten dagegen vorzugehen - wiederum nach spanischem Arbeitsrecht.
Ganz Allgemein: Sie können Ihr Kind bekommen, wo sie wollen. Das verhindert Ihr Arbeitgeber nicht - Sie könnten ja auch während des Mutterschutzes nach Deutschland kommen, um hier zu gebähren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ann Kathrin Traub
Rechtsanwältin