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Schuldanerkenntnis, Einrede der Verjährung

| 20. März 2006 11:22 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
ich habe im Februar 2000 ein schriftliches Schuldanerkenntnis (kein notarielles!) abgegeben, in dem ich mich zur Zahlung von 15.000 DM zum 31.12.2000 verpflichte. Der Gläubiger erklärte mir gegenüber noch in 2000 den Verzicht auf die Rückzahlung und sprach die Schenkung über den Betrag aus. Daraufhin leistete ich keine Zahlungen! Es wurden auch keine Forderungen mehr aus dem Schuldanerkenntnis gestellt. Anfang des Jahres 2006 verstarb der Gläubiger/Schenkungsgeber. Im Nachlass fanden die Erben mein Schuldanerkenntnis und stellen mich zur Rede.
Frage: Kann ich die Einrede der Verjährung geltend machen?
Vorab herzlichen Dank.

20. März 2006 | 11:45

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Sie sollten die Einrede der Verjährung erheben

UND sich natürlich auch darauf berufen, dass der Gläubiger Ihnen die Forderung schenkungsweise erlassen hat. Vielleicht finden sich ja noch Beweise, die auch dieses untermauern.

Hinsichtlich des Schuldanerkenntnisses kommt es für die Verjährung auf den genauen Wortlaut des Schriftstückes und die Absicht bei Erstellung des Anerkenntnisses anan.

Sollte mit dem Anerkenntnis eine neue, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund, selbständige Verpflichtung geschaffen werden, beträgt die Verjährung 3 Jahre ( §§195,199 BGB ). Eine Forderung ist dann verjährt.

Sollte aber mit dem Anerkenntnis eine bestehende Schuld nur bestätigt worden sein, bewirkt ein solches Anerkenntnis im Zweifel den Neubeginn der Verjährung des zugrunde liegenden Anspruches. Es wird also darauf ankommen, was mit dem Anerkenntnis bezweckt werden sollte.

Nach der Formulierung deutet vieles auf es erstgenannte Anerkenntnis hin. Sie sollten daher die Einrede der Verjährung erheben.

Abschließend möchte ich Ihnen aber raten, einen Kollegen vor Ort mit der Überprüfung zu beauftragen. Dieser kann das Schriftstück lesen und mit Ihnen auch ganz konkret besprechen, warum dieses Anerkenntnis seinerzeit abgegeben worden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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