Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zu 1) Für die Beurteilung der Verjährung der Forderung Ihrer Exfrau kommt es entscheidend darauf an, was Sie hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens vereinbarten. Sollten Sie das Darlehen nach Aufforderung Ihrer Ex zurückzahlen oder war ein fester Zeitpunkt für die Rückzahlung bestimmt? Die dahingehende Information fehlt in Ihrer Darstellung.
Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion, um mir die fehlende Information zu geben.
Zu 2) Sollte feststehen, dass die Forderung verjährt ist, sollten Sie Ihre Ex auf die Verjährung hinweisen, um einen sodann unnötigen Prozess zu vermeiden. Es wäre aber ausreichend, wenn Sie die Verjährungseinrede in einem eventuellen Prozess bzw. im Vorfeld eines solchen (schriftliches Vorverfahren) erheben.
Zu 3) Zunächst würde ich Ihnen empfehlen, nicht auf die Mail zu reagieren. Dies hat den Vorteil, dass Sie nicht in die Verlegenheit kommen, schriftlich Sachen von sich zu geben, die Ihnen vielleicht später zum Nachteil gereichen.
Weiterhin möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass Ihre Ex beweispflichtig hinsichtlich des Bestehens des Darlehensvertrages ist. Das bedeutet, dass Ihre Ex durch Zeugenaussagen oder Schriftstücke (Urkunden) beweisen muss, dass Sie mit ihr einen Darlehensvertrag geschlossen haben. Diesbezüglich weiß ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht, ob Sie den Darlehensvertrag schriftlich schlossen oder mündlich im Beisein von Zeugen.
Sollte Ihre Ex den Vertragsschluss nicht beweisen können, würde sie einen Prozess bezüglich der Darlehensforderung verlieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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Zunächst Danke für die schnelle Antwort: Es war kein übliches Darlehen, sondern sie soll mir das Geld "einfach so" gegeben (ohne Rückzahlungsmodalitäten, ohne Schriftstücke )haben. D.h. es gibt weder schriftliche Beweise noch Zeugen dafür. Den einzigen "kritischen" Punkt sehe ich in meiner eigenen ersten Mail-Reaktion im November letzten Jahres, in dem ich etwas unklar geblieben bin, hinsichtlich Verjährung bzw. ob überhaupt so ein Geldfluss stattgefunden hat. Kann man meine nicht sofortige klare Verneinung eines Anspruches (also "zugegeben" habe ich es natürlich auch nicht, weil ich mich tatsächlich nicht mehr erinnern kann) als Zustimmung werten? Spielt das überhaupt nach 20 Jahren ohne Schriftstücke bzw. Vereinbarungen jedweder Art eine Rolle, oder ist der Anspruch nicht sowieso schon verjährt?
Also überspitzt theoretisch ausgedrückt: Selbst wenn ich jetzt ihr sagen würde: "Ja, Du hast mir das Geld damals ohne Vertrag und ohne alles gegeben" wäre nicht trotzdem der Anspruch heute verjährt ?? Ich habe nämlich aus Ihrer Antwort geschlossen, dass es "Fallstricke" geben kann, weil Sie schreiben, dass ich nicht auf die Mail antworten soll, um nichts "Nachteiliges" zu schreiben. Was wäre das denn in diesem Fall (ohne Unterlagen, ohne Zeugen und 20 Jahre her). Um es nun wirklich auf den Punkt zu bringen: kann man in so einem Fall was "falsches" sagen, oder gilt nicht die Verjährung sowieso. Danke für die Gelegenheit der Nachfrage.
Sehr geehrter Fragesteller,
Nach den mir nun vorliegenden Informationen ist der Anspruch Ihrer Ex nicht verjährt.
Denn vorliegend beträgt die Verjährung drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in welchem der Rückzahlungsanspruch entstanden ist.
Dies ist bei unbefristeten Darlehen der Zeitpunkt, zu welchem die Rückzahlung verlangt wird.
Da Sie keinen Rückzahlungstermin für das Darlehen vereinbarten, begann die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Rückzahlungsaufforderung Ihrer Ex. Ihrer Darstellung entnahm ich, dass Ihre Ex Sie 2006 aufforderte, das Darlehen zurückzuzahlen. Beginn der Verjährung wäre dann der 31. Dezember 2006, Ende der Verjährung der 31. Dezember 2009.
Etwas anderes gilt, falls Ihre Ex Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufforderte, das Darlehen zurückzuzahlen.
Nach Ihrer Darstellung verneinten Sie in den Emails an Ihre Ex, dass Sie Ihnen Geld geliehen hat. Bei dieser Darstellung sollten Sie bleiben, da es nach der Beweislage für ihre Ex wohl äußerst schwer wird, ihren Anspruch zu beweisen.
Keinesfalls sollten Sie Ihrer Ex gegenüber äußern, dass sie Ihnen Geld geliehen hat. Denn eine solche Aussage -eventuell sogar schriftlich- würde sich jedenfalls positiv hinsichtlich der Beweisführung zur Bejahung des Anspruches, also zu Ihren Ungunsten, auswirken.
Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, zunächst keine Stellung mehr zu nehmen.
Ich hoffe, Ihnen nunmehr Ihre Fragen beantwortet zu haben, für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen stehe ich natürlich weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt