Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst sollte Sie wissen, dass eine einvernehmliche Scheidung erst nach einem sog. Trennungsjahr möglich ist. Dann auch nur, wenn die Ehe gescheitert ist und Sie nicht mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechnen.
Die Kosten der Scheidung an und für sich werden sich kaum verändern wenn die Scheidung "hinausgezögert" wird.
Allerdings veschlechtert sich in der Regel für denjenigen, der im Rahmen des Versorgungsausgleichs einen Ausgleich zu bezahlen hat die Situation, weil der auszugleichende Betrag steigt.
Im Rahmen des Zugewinnes spielt Ihre Erbschaft keine Rolle, diese wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Der "normale" Zugewinn steigt in aller Regel bei einer längeren Ehedauer allerdings an.
Bei einer kurzen Ehe besteht die Möglichkeit Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt) zeitlich zu begrenzen. Je länger die Ehe dauert um so länger wird diese Begrenzung, bzw. scheidet ab einem späteren Zeitpunkt aus.
Wenn die Ehe also tatsächlich und endgültig gescheitert ist, so sollte im Interesse des Unterhaltspflichtigen eine Scheidung ehr früher als später durchgeführt werden.
Sie können als geschiedene Eheleute sich selbstverständlich weiterhin um das gemeisame Kind kümmern. Das Sorgerecht verbleibt in aller Regel bei beiden Elternteilen.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben, können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage habe ich nur per Zufall entdeckt.
§ 1565 BGB
läßt eine Ehescheidung nur zu, wenn die Ehe gescheitert ist und die Ehepartner getrennt leben (Ausnahme Härtefallscheidung).
Es ist durchaus denkbar, dass man innerhalb des gleichen Hauses, auch der gleichen Wohnung getrennt lebt. Es dürfen dann aber keine "ehelichen Gemeinsamkeiten" mehr bestehen. Es muss eine Trennung "von Tisch und Bett" vorliegen. Hiernach wird Sie der Richter im Scheidungsprozess fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt