Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zinsen sind nur bei der Einkunftsart abzugsfähig, bei der das Kapital zur Erzielung von Einkünften eingesetzt wird, hier also bei Vermietung und Verpachtung (V+V). Die Zinsen sind als vorgelagerte Ausgaben auch schon abzugsfähig, wenn noch keine Mieteinnahmen gezahlt werden.
Voraussetzung: Aufwendungen können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, endgültig gefasst und nicht wieder aufgegeben hat.
In Ihrem Fall entstehen dann zunächst negative Einkünfte / Verluste aus V+V, die mit anderen Einkünften verrechnet oder in künftige Veranlagungszeiträume vorgetragen werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Hoefer
Rechtsanwalt/Steuerberater
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