Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
1.
Die höchstzulässigen Zeiten maximaler Arbeitszeit sind im Arbeitszeitgesetz festgelegt und betragen maximal 10 Stunden am Tag, jedoch nicht unbegrenzt.
Im 6-Monats-Durchschnitt muss nämlich gemäß § 3 Satz 2 ArbZG
eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich erreicht werden.
Beachten Sie, dass sich gegebenenfalls aufgrund eines für Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags eine abweichende Beurteilung ergeben kann.
Sie sind im Übrigen nur dann verpflichtet, Überstunden zu machen, wenn dieses zuvor mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart worden ist. Ausnahmsweise sind Sie als Arbeitnehmer aber auch ohne Vereinbarung verpflichtet, Überstunden leisten, wenn dies im Interesse des Betriebes dringend erforderlich ist.
Allerdings dürfen die Arbeitnehmerinteressen der Ableistung von Überstunden nicht entgegenstehen, so z.B. wenn dadurch Ihre Gesundheit beeinträchtigt würde.
2.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich für einen Organisationsablauf zu sorgen, der eine rechtzeitige Urlaubsgewährung ermöglicht.
Auch wenn die betrieblicheren Erfordernisse es nachweislich rechtfertigen, in der Regel nur relativ kurzfristige Zusagen geben zu können, so dürften jedenfalls auf Dauer nur drei Wochen vor Urlaubsantritt nicht ausreichend sein, um dem Arbeitnehmer eine realistische Urlaubsplanung zu ermöglichen.
3.
Wenn Sie mit firmeneigenen Handys ausgestattet sind, hat Ihr Arbeitgeber allenfalls das Recht, nachzuverfolgen, inwieweit Sie damit nur geschäftlich oder auch privat telefonieren.
Eine Standortüberwachung, zumal wenn sie sich auch auf die Freizeit erstrecken sollte, dürfte dagegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, gegen die Sie sich rechtlich gesehen zur Wehr setzen können. Ob dies allerdings Ihrem Arbeitsverhältnis zuträglich ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen den gewünschten kurzen Überblick verschaffen.
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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