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Schlechte Arbeitssituation im Betrieb

7. Mai 2006 22:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt.

Ich arbeite jetzt seit ca 4,5 Jahren in einem großen Münchner Malerbetrieb als gelernter Maler und Lackierer. Ich habe damals keinen Arbeitsvertrag unterschrieben. Ich bin 27 Jahre alt und leider nicht mehr mit der Arbeitssituation zufrieden. Dies hat mehrere Gründe zu denen ich gerne ein paar Antworten hätte. Es haben schriftlich alle Mitarbeiter die Mitteilung erhalten das ab sofort 25 bezahlte Überstunden im Monat erwartet werden. Die Urlaubsplanung muß im Januar abgegeben werden aber die Genehmigung dafür wird erst 3 Wochen vor Urlaubsantritt schriftlich erteilt. Seit neuestem werden unsere Betriebshandys mit einem System (track your kid)überwacht das es unserem Chef ermöglicht jederzeit unseren Standort zu überprüfen.

Meine Fragen wären:

1. Kann unsere Chef einfach so ohne Angabe wielange diese Regelung gelten soll soviel Überstunden von uns verlangen?

2. Zu welchem Zeitpunkt steht uns eine Verbindliche Zusage unseres Urlaubes zu? Und gibt es zulässige Ausnahmen?

3. Ist es zulässig uns auf diese Art zu überwachen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

1.
Die höchstzulässigen Zeiten maximaler Arbeitszeit sind im Arbeitszeitgesetz festgelegt und betragen maximal 10 Stunden am Tag, jedoch nicht unbegrenzt.
Im 6-Monats-Durchschnitt muss nämlich gemäß § 3 Satz 2 ArbZG eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden werktäglich erreicht werden.

Beachten Sie, dass sich gegebenenfalls aufgrund eines für Ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags eine abweichende Beurteilung ergeben kann.

Sie sind im Übrigen nur dann verpflichtet, Überstunden zu machen, wenn dieses zuvor mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart worden ist. Ausnahmsweise sind Sie als Arbeitnehmer aber auch ohne Vereinbarung verpflichtet, Überstunden leisten, wenn dies im Interesse des Betriebes dringend erforderlich ist.
Allerdings dürfen die Arbeitnehmerinteressen der Ableistung von Überstunden nicht entgegenstehen, so z.B. wenn dadurch Ihre Gesundheit beeinträchtigt würde.

2.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich für einen Organisationsablauf zu sorgen, der eine rechtzeitige Urlaubsgewährung ermöglicht.

Auch wenn die betrieblicheren Erfordernisse es nachweislich rechtfertigen, in der Regel nur relativ kurzfristige Zusagen geben zu können, so dürften jedenfalls auf Dauer nur drei Wochen vor Urlaubsantritt nicht ausreichend sein, um dem Arbeitnehmer eine realistische Urlaubsplanung zu ermöglichen.

3.
Wenn Sie mit firmeneigenen Handys ausgestattet sind, hat Ihr Arbeitgeber allenfalls das Recht, nachzuverfolgen, inwieweit Sie damit nur geschäftlich oder auch privat telefonieren.

Eine Standortüberwachung, zumal wenn sie sich auch auf die Freizeit erstrecken sollte, dürfte dagegen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, gegen die Sie sich rechtlich gesehen zur Wehr setzen können. Ob dies allerdings Ihrem Arbeitsverhältnis zuträglich ist, vermag ich nicht zu beurteilen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen den gewünschten kurzen Überblick verschaffen.

Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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