Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise ist nicht rechtmäßig.
Nach § 23 Absatz 1 BetrVG
können mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Das Ausschluss- bzw. Auflösungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
Aus dem Kreise der Belegschaft kann der Antrag gestellt werden, wenn er von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterstützt wird, wobei die Zahl der Beschäftigen maßgebend ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
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