Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Überstunden anordnen darf, doe püber die arbeitsvertragliche Regelarbeitszeit hinausgehen, hängz davon ab, ob es durch den Arbeitsvertrag gestattet ist. Die Befugnis des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden kann sich auch aus einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer zwischen einem Betriebsrat und dem Arbeitgber geschlossenen Betriebsvereinbarung ergeben.
Ohne eine solche Grundlage - arbeitsvertragliche Regelung, anwendbarer Tarifvertrag oder Betreibsvereinbarung - darf der Arbeitgeber einseitig keine Überstunden anordnen.
Die diesbezüglichen Regelungen Ihres Arbeitsvertrags kenne ich nicht. Auch nicht, ob auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag anwendbar ist, oder ob es in Ihrem Betrieb eine Betriebsvereinbarung gibt, azs welchen sich die Befugnis des Arbeitgebers zur Abordnung von Überstunden ergibt.
Insoweit kann ich nicht beurteien, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber die Ableistung von Überstunden anordnen konnte.
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) macht in § 3 folgende Vorgabe:
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Als Werktag zählt hierbei auch der Samstag.
Daraus folgt, dass täglich eine Höchstarbeitszeit von zehn Srunden (ohne Ruhepaisen) zulässig isz.
Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten darf die Durchschnittsarbeitszeit wöchentlich 48 Stunden (6 * 8 Stunden unter Einschluss des Samstags) nicht übersteigen. Pro Arbeitswoche ist eine Höchstarbeitszeit von 60 Stunden zulässig. Dies ist aber nicht auf Dauer zulässig. Innerhalb eines Halbjahreszeitraums muss in diesem Fall durch Freizeitgewährung ein Wochenschnitt von 48 Stunden erreicht werden.
Zur Zulässigkeit von Nachtarbeit sind ebenfalls zuvörderst die Regelungen im Arbeitsvertra bzw. einem anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung heranzuziehen.
§ 6 Absätze 1 -3, 5 AZG machen hierzu folgende Vorgaben:
Zitat:(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(...)
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
§ 2 AZG haz folgenden Inhalt:
Zitat:(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Wie gesagt, mangels Kenntnis des genauen Inhalts Ihres Arbeitsvertrages bzw. eines eventuell zur Anwendung kommenden Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung kann hier nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang Ihr Arbeitgeber zu Unrecht die Ableistung von Überstunden oder Nachtarbeit angeordnet hat.
Solltedies der Fall sein, sollten Sie Ihren Arbeitgeber erst einmal auf die rechtlichen Regelungen hinweisen und ihre Einhaltung verlangen. Wenn sich Ihr Arbeitgeber weigert, brauchen Sie rechtswidrig angeordnete Überstunden nicht ableisten. Es besteht auch die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen, durch die ihm die rechtswidirige Anordnung von Überstunden untersagt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen