Sehr geehrte Ratsuchende,
sachliche Gründe wären u.a.
a) Verstoß gegen Wettbewerbsverbot;
b) Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz;
c) Beeinträchtigung durch Nebentätigkeit;
d) Überschneidungen in der Sozialversicherung;
e) Verstoß gegen vertragliche Regelungen.
Insoweit obliegt es aber dem Arbeitgeber, dann solche Gründe im Einzelnen darzulegen und auch zu belegen, was in der Regel kaum durcführbar ist-
Aber die Zustimmung kann in der Tat befristet oder widerruflich ausgesprochen werden, da der Arbeiteber auch insoweit seinerseits das Recht hat, die Zustimmung zu widerrufen, wenn sich später herausstellt, dass betriebliche Gründe vorliegen, die einer Fortsetzung der Nebentätigkeit entgegenstehen.
Die Beschreibung Ihrer kann allgemein sein, wobei Sie dann aber auf Nachfragen des Arbeitgebers ggfs. auch genauer werden müssen, da nur so der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, die Zustimmung abwägen zu können.
Eine ungenehmigte Nebentätigkiet kann aber über Abmahnung zur Kündigung führen, da nach dem Vertrag eben das Anzeigen nicht reicht. Insoweit müssten die dann notfalls die fehlende Arbeitgeberzustimmung durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
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