Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zu 1) Wie muss die Formulierung in meinem Anschreiben an den Arbeitgeber lauten? Gibt es ggf. gesetzliche Vorgaben? Muss ich meine Wunsch-Stundenanzahl/Woche angeben?
Die gesetzliche Vorgabe lautet im Grunde lediglich, dass Sie während der Elternzeit nur bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten dürfen, anderenfalls verlieren Sie Ihren Status als Anspruchnehmer der Elternzeit. Hierfür müssen Sie ferner gemäß § 15 Abs. 4 BEEG
die Zustimmung des Arbeitgebers beantragen. In dem entsprechende Antrag müssen Sie mindestens den zeitlichen Umfang, den Namen des Arbeitgebers sowie die Art der dort gewünschten Tätigkeit angeben.
Zu 2) Welche Zustellungsart sollte ich wählen? Normaler Versand und vorab per Fax? Oder Einschreiben u. ggf. Rückschein?
Sie sollten eine Zustellungsart wählen, bei dem Sie den Zugang des Antrags beim Arbeitgeber sicher nachweisen können. Dies kann zwar auch durch Einschreiben/Rückschein erfolgen, hier besteht aber die Möglichkeit, dass das Einschreiben nicht abgeholt wird und somit als nicht zugegangen gilt. Die sicherste Variante wäre also eine Zustellung per Boten, welcher den Antrag direkt dem Arbeitgeber übergibt und insoweit im Zweifelsfall als Zeuge für die erfolgte Zustellung fungieren kann. Daneben kann die Übersendung natürlich auch vorsorglich noch vorab per Fax erfolgen.
Zu 3) Ist es also sinnvoller, in einem Anschreiben ALLEIN zu fragen, ob ich wieder bei IHM stundenweise arbeiten kann?
Wenn Sie nach Ihrer Schilderung damit rechnen, dass der Arbeitgeber dies ablehnt, wird es für diesen sicherlich schwieriger, einen späteren, weiteren Antrag auf Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber abzulehnen. Denn die Ablehnung darf gesetzlich nur aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgen. Hierunter fällt eben auch der Fall, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter in Teilzeit selbst dringend benötigen würde, was widersprüchlich wäre, wenn der Arbeitgeber einen vorherigen Antrag auf Teilzeit bei sich selbst bereits abgelehnt hätte.
Zu 4) Gibt es gesetzliche Frist zur Antwort des ArbGebers? Und ggf. wenn er diese verstreichen lässt, gilt das dann nach dem Gesetz als automatische Zustimmung des in meinem Anschreiben geäußerten Wunsches?
Es gilt hier die gesetzliche Frist des § 15 Abs. 4 BEEG
, wonach der Arbeitgeber die Zustimmung zur beantragten Teilzeit nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen kann. Innerhalb dieser vierwöchigen Frist muss also der Arbeitgeber die Teilzeittätigkeit schriftlich ablehnen oder ihr zustimmen. Wird dabei die Schriftform oder diese aufgezeigte Frist nicht eingehalten, gilt die Zustimmung als erteilt.
Zu 5) Wie ist die beste Verfahrensweise?
Nach Ihren Angaben würde die unter 3) beschriebene Verfahrensweise sicherlich Sinn machen, damit der Arbeitgeber den zweiten Antrag dann wie aufgezeigt zumindest nicht mehr aus dem Grund, dass er Sie selbst dringend benötigt, ablehnen könnte. Es müsste dann schon andere dringende betriebliche Gründe aufführen, um eine Ablehnung begründen zu können. Soweit entsprechende Gründe nach Ihrer Auffassung dann nicht zutreffen sollten oder ggf. nur vorgeschoben sein könnten, haben Sie nach einer solchen Ablehnung ansonsten jederzeit noch die Möglichkeit, Ihren Anspruch auf die gewünschte Teilzeittätigkeit arbeitsgerichtlich durchzusetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und vebleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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