Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Rechtslage
Maßgeblich die die in Deutschland wohnhaften Beschenkten ist § 30 ErbStG
: Als Beschenkter (oder deren gesetzlicher Vertreter) sind Sie- ebenso wie der Schenker- verpflichtet, binnen 3 Monaten nach Erhalt der Schenkung diese gegenüber dem Finanzamt formlos anzuzeigen. Erledigt dies der Beschenkte, genügt dies; der Schenker muss nichts weiter veranlassen, insbesondere nicht slebst an das deutsche Finanzamt melden.
Das Finanzamt prüft sodann, ob eine Steuerpflicht besteht. Der Sachbearbeiter würde, falls er eine solche sieht, nach § 31 ErbStG
die Abgabe der entsprechenden Steuererklärung einfordern.
Folgende Angaben sind zu machen:
Diese Angaben gehören in Ihre formlose Mitteilung an das Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer-Finanzamt
1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer, Beruf, Anschrift des Schenkers und des Erwerbers,
2. Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung,
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs,
4. Rechtsgrund des Erwerbs = Schenkung
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis,
6. frühere Zuwendungen des Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen.
Sie finden unter dem folgenden Link der Finanzverwaltung NRW die notwendigen Informationen: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/erben-schenken-und-das-finanzamt
Dort finden Sie auch einen Link, um das zuständige Finanzamt ausfindig zu machen.
Anbei noch ein Link für einen schönen Vordruck (Bayern), der ebenfalls verwendet werden kann:
https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Erbschaft-_und_Schenkungsteuer/Anzeige_Schenkung.pdf
2. Zu Ihren Fragen
Gibt es bei der Meldung der grenzüberschreitenden Schenkungen hier in Deutschland an das FA etwas zu beachten?
Nein, es gilt § 30 ErbStG
zu beachten.
Ist etwas "anders" als bei einer inländischen Schenkung? Nein.
Was gilt es ggfs zu beachten? Die 3-Monats-Frist. Nutzen Sie ggf. den Vordruck aus Bayern, weil dort die erforderlichen Angaben aufgenommen sind.
Gibt es hier ggfs. Vordrucke/Formulare für derartige Schenkungen? s.o.
Empfiehlt sich ggfs. ein Schenkungsvertrag? Nein, ein solcher ist jedenfalls bei reinem Geldtransfers unnötig.
Muss eine Schenkung überhaupt angezeigt werden? Ja. Mit Ausnahme von üblichen Gelegenheitsgeschenken wie Gebrutstags- oder Weihnachtsgeschenken ist dies notwendig.
Was wären die Folgen einer unterlassenen Meldung an das FA? § 370 AO
(= Abgabenordnung) sieht bei Vorsatz bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor;selbst eine leichtfertige Steuerverkürzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gem. § 378 AO
mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Hans-Jochen-Boehncke-__l104537.html
E-Mail:
Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ein Detail würden wir noch gerne klären:
Die Eltern wohnen 1 x in Peru und 1 x in Brasilien, das Konto von wo das Geld kommen würde wäre aber in USA.
Besteht die Möglichkeit, dass seitens der deutschen Behörden mit den Behörden in Brasilien/Peru in irgendeiner Form ein Informationsaustausch über diese Schenkungen erfolgt?
Den Großeltern wäre sehr daran gelegen, wenn dieses nicht der Fall wäre.
Hoffe das hilft und Sie kennen sich bezüglich dieser Länder ebenfalls aus. Nochmals Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
mir ist eine solche Praxis, dass ein deutsches Finanzamt Angaben über Schenkungen, die an eine hier wohnhafte Person gehen, an ein ausländisches Finanzamt melden würde, nicht geläufig. Es passt nach meinem Verständnis auch nicht zu den weltweit gleichen steuerlichen Erwägungen: Stets ist dort, wo ein Mensch den Zufluss einer Vermögensmehrung (Schenkung) erhält, das am Wohnsitz anzuwendende Steuerrecht maßgeblich. In Ihrem Falle richtet sich bei dieser freiwilligen Leistung also die Steuerpflicht alleine nach hiesigem Recht.
Es mag sich aber etwas anderes hinsichtlich der Transaktion ergeben: Mir ist nicht bekannt, ob es Beschränkungen oder Meldepflichten hisnichtlich des Transfers von Geldern aus den USA nach Europa bestehen. Das GWG (Geldwäschegesetz) mag hier bei den Banken eine Rolle spielen, da sie sich über Zahlungsflüsse ein Bild machen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
HansJochen Boehncke
Rechtsanwalt