Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Um die von Ihnen angegebene 10-Jahresfrist für Schenkungen prüfen zu müssen, sollten Sie wirksam von der Erbschaft ausgeschlossen sein.
Diese Frist kommt insbesondere zur Anwendung, wenn es um einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch geht, der entweder gegen den oder die Erben bzw. den Beschenkten geltend gemacht werden kann.
Sie sollten als Angehöriger wirksam von der Erbschaft ausgeschlossen sein, so dass sich Pflichtteilsberechtigter wäre, was einen Anspruch in Höhe des gesetzlichen Erbteils in Geld, nicht jedoch auf das Grundstück mit Haus auslösen würde.
Bei der Bildung der diesbezüglichen Bemessungsgrundlage sind rechnerisch Schenkungen der letzten 10 Jahre werterhöhend miteinzubeziehen.
Diese Norm wurde deswegen eingeführt, um es für 10 Jahre vor dem Todesfall dem Erblasser unmöglich zu machen, den Nachlass „ausbluten“ zu lassen.
Sollten Sie Erbe nach Ihrem Opa werden, wird das Grundstück unabhängig von einer etwaigen 10-Jahresfrist, den Nachlass wirksam durch die Schenkung an die Tante verlassen haben.
Selbst der Opa als etwaig Erbberechtigter nach seiner Ehefrau würde an diesem Grundstück nebst Haus würde partizipiert haben, da selbst diesem gegenüber die Schenkung wirksam geworden wäre.
Potentielle Erben leben nämlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bis zum Eintritt des Erbfalles allenfalls in „guter Hoffnung“.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Ich habe zwar Diplom aber meine wesentliche Frage sehe ich nicht beantwortet.
Können ich und meine Schwester noch jetzt 2006 Anspruch auf das Haus mit Grundstück (Veschenkt 1999) geltend machen oder ist der Anspruch verjährt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
schön dass Sie ein Diplom haben, aber des Lesens scheinen Sie nicht wirklich mächtig zu sein.
Deshalb nochmals meine Ausführung dahingehend, dass Sie zu keinem Zeitpunkt einen "Anspruch" auf das Haus hatten, unabhängig ob Sie Erbe, Mitglied einer Erbengemeinschaft oder
Pflichtteilsberechtigter sind.
Als Pflichtteilsberechtigter schon deswegen nicht, wiel dieser Anspruch auf Geld und nicht auf Gegenstände geht und als potenzieler Erbe leben Sie - wie bereits vorgetragen - dem Grunde wie auch der Höhe nach allenfalls in "guter Hoffnung".
Somit müssen Sie leider und eigentlich gesagt auch Gott sei dank damit leben, dass es keinen Anspruch auf eine etwaige Erbschaft gibt.
Zum Glück ist dem Gesetzgeber gelegentlich solchen Anspruchs-denkens die Testierfähigkeit zugunsten der Erblasser eingefallen.
Hochachtungsvoll
Bernd Zahn
Rechtsanwalt