Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Eine Kündigung kann grundsätzlich nur durch beide Mieter wirksam vorgenommen werden, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Wenn Sie ausziehen, wird der Vermieter von Ihnen die Miete weiterhin ebenso in voller Höhe verlangen können wie von Ihrer Ehefrau.
Ob Sie im Innenverhältnis Ihrer Ehefrau gegenüber zur Zahlung der halben Miete verpflichtet sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles einschließlich möglicher Unterhaltsverpflichtungen. Insofern können Sie gegebenenfalls auf der Grundlage des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__745.html" target="_blank">745</a> Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> von Ihrer Ehefrau die Freistellung von der Zahlungsverpflichtung verlangen.
Erst im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann durch richterliche Anordnung erreicht werden, dass Sie aus dem Mietvertrag entlassen werden, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hausratsv/__5.html" target="_blank">§ 5</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/hausratsv/index.html" target="_blank">HausrVO</a>
2.
In der Regel ist ein Trennungsjahr einzuhalten, bevor die Ehe rechtskräftig geschieden werden kann, außer im Fall besonderer Härte, wenn also dem einen Ehegatten ein schweres Fehlverhalten vorzuwerfen ist, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1565.html" target="_blank">1565</a> Abs. 2 BGB.
3.
Wegen der Gütertrennung werden Sie keinen Zugewinnausgleich durchführen müssen, es können Ihnen insoweit aber auch keine Ansprüche zustehen. Im Übrigen ergeben sich aufgrund des Güterstandes keine Besonderheiten bei der Scheidung.
4.
Davon ausgehend, dass in der Regel jeder Ehegatte seine Anwaltskosten selbst zu bezahlen hat und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden, können je nach dem Gegenstandswert auf Sie in etwa folgende Kosten entstehen:
Der Gegenstandswert richtet sich bei einer einverständlichen Scheidung (vgl. § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/__630.html" target="_blank">630</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html" target="_blank">ZPO</a>), wenn also nicht noch über Zugewinn, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht gestritten wird, nach dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Ehegatten von drei Monaten.
Liegt dieser Wert z.B. über € 10.000 und € 13.000, fallen für Sie in der Regel Anwaltskosten in Höhe von € 1.588,65 und Gerichtskosten in Höhe von € 219 an.
Bei einer einverständlichen Scheidung muss allerdings nur einer der Ehegatten zwingend anwaltlich vertreten sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen in der gebotenen Kürze verständlich beantworten. Bei Unklarheiten können Sie gerne die Nachfragefunktion nützen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Zwei sbschließende Fragen habe ich noch:
1) Ich bin Student und beziehe fast kein Einkommen. Meine Ehefrau ist Vollverdienerin. Kann ich Prozesskostenhilfe bzw. Anwaltshilfe beanspruchen?
2) Falls sich meine Frau während der Ehe veschulden sollte in Form von Verträgen, die auf ihren Namen laufen, kann ich für diese Schulden auch haftbar gemacht werden?
Herzlichen Dank Herr Geyer
Freundliche Grüße
T.
Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Als Student werden Sie wohl Prozesskostenhilfe von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen her bewilligt bekommen (müssen letztere allerdings im Einzelnen offen legen). Für eine einverständliche Scheidung kann es sich daher auch empfehlen, wenn nur Sie im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten sind (als Antragsteller), um Kosten zu sparen.
2.
Für Schulden Ihrer Ehefrau haften Sie nur insoweit, als diese aus Rechtsgeschäften im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft resultieren, für die in der Regel keine gemeinsame Absprache erforderlich ist, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1357.html" target="_blank">1357</a> Abs. 1 BGB sowie die hierzu vorhandene Rechtsprechung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt