Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist an einen Antrag auf Aufhebung der Ehe zu denken. Das Aufhebungsverfahren ist der einzige Weg, eine aufhebare Ehe zu beseitigen. Eine Scheidung kommt nur in Betracht, wenn eine Aufhebung nicht beantragt oder ein Aufhebungsgrund (§ 1314 BGB
) nicht bewiesen wird.
Die Eheaufhebung setzt zunächst einen Aufhebungsgrund voraus, für den derjenige im Verfahren die Darlegungslast und die Beweislast trägt, der sich darauf beruft. Gemäß § 1314 Abs. 2 Ziff. 3 BGB
kann die Ehe aufgehoben werden,wenn "ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten." Bloßes Verschweigen genügt im allgemeinen nicht, vielmehr muss dann im Einzelfall eine Offenbarungspflicht bestehen. Eine Offenbarungspflicht wird mit Rücksicht auf das Wesen der Ehe bei starker gleichgeschlechtlicher Veranlagung angenommen. Insoweit kann hier aufgrund der Angaben Ihrer Ehefrau ein Aufhebungsgrund gegeben sein.
Eine Aufhebung der Ehe kann ausgeschlossen sein, wenn Sie zu erkennen gegeben hätten, dass Sie trotz der Täuschung die Ehe fortsetzen wollen.
Voraussetzung ist ferner, dass ein Antrag eines Antragsberechtigten innerhalb der Antragsfrist gestellt wird.
Als Ehegatte sind Sie antragsberechtigt. Der Antrag ist an das zuständige Familiengericht zu stellen. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres gestellt werden!! Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung.
Soweit der Antrag Erfolg hat, wird die Ehe dann mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst.
Unterhaltsansprüche der Ehefrau bestehen dann hier nicht. Denn Unterhalt kann grundsätzlich nur der gutgläubige Ehegatte verlangen, der bei Eheschließung die Aufhebbarkeit der Ehe nicht kannte. Kannte der Ehegatte die Aufhebbarkeit, hat er nur dann einen Unterhaltsanspruch wenn auch der andere Ehegatte bösgläubig war.
Wegen der Besprechung weiterer Umstände sowie der weiteren Vorgehensweise zur etwaigen Antragseinreichung sollten Sie weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe,Ihnen mit diesem ersten Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
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