Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Muß ich im Zeitraum Scheidungseinreichung bis Scheidung (trotz des Unterhaltsverzichtes) Unterhalt zahlen?
Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob der Unterhaltsverzicht wirksam vereinbart wurde oder nicht. Verträge, die über 20 Jahre alt sind, berücksichtigen naturgemäß nicht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Unterhaltsverzichtsklauseln. Generell gilt aber, dass ein Verzicht zu Lasten des Sozialversicherungsträgers unwirksam sein dürfte, wenn bei Vereinbarung des Verzichts schon bekannt war, dass der unterhaltsberechtigte Teil keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen wird. Im Übrigen kann auf Trennungsunterhalt im Voraus nicht wirksam verzichtet werden. Insofern dürfte hier ein Anspruch bestehen.
Welche Steuerklasse (bisher 3.1) habe ich im Zeitraum Scheidungseinreichung bis Scheidung?
Grundsätzlich können Ehegatten zwischen getrennter und gemeinsamer steuerlicher Veranlagung wählen. Für die Zusammenveranlagung ist Voraussetzung, dass die Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben. Im Jahr der Trennung können die Ehegatten gemeinsam veranlagt werden und auch die Steuerklassen beibehalten werden. Im Folgejahr werden die Ehegatten aber getrennt veranlagt.
Sie teilen mit, dass Sie bereits seit 5 Jahren von Ihrer Frau getrennt leben, Sie sich aber nie umgemeldet hätten. An sich hätte hier bereits im Folgejahr nach der Trennung die getrennte Veranlagung gewählt werden müssen, da die Ummeldung für eine Trennung steuerlich irrelevant ist. Es kommt allein darauf an, ob Sie sich tatsächlich getrennt haben.
Familienrechtlich ist vor der Scheidung das Trennungsjahr einzuhalten. Diesbezüglich sehe ich hier erst einmal keine Probleme, wenn Sie übereinstimmend mit Ihrer Frau als Trennungszeitpunkt Anfang 2010 angeben.
Muß ich wegen der ALG2 Bedürftigkeit meiner dann Ex Frau evtl. trotz notariellem Unterhaltsverzicht Unterhalt zahlen? Falls ja - in welcher Höhe würde sich dieser Unterhalt bewegen?
(Mein Gehalt läge bei Steuerklasse 1 um die 2.500 Euro Netto. Ich zahle einen Kredit mit 750 Euro monatlich ab.)
Eine Unterhaltsverpflichtung kann sich ergeben, wenn der vereinbarte Verzicht unwirksam wäre. Als Unterhaltstatbestand kommt § 1573 BGB
in Betracht, nach dem Unterhalt verlangt werden kann, wenn der bedürftige Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit findet oder weil die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht zur Deckung des vollen Unterhalts ausreichen. Unterhalt kann nach § 1576 BGB
auch aus Billigkeitsgründen verlangt werden, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. § 1576 BGB
stellt einen Ausnahmetatbestand dar, der zur Vermeidung von Härten führen soll. Hinsichtlich der Berechnung gilt, dass jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist, wobei verschiedene Faktoren wie ein Erwerbstätigenbonus, eigenes Einkommen des Berechtigten, Mietvorteile etc. zu berücksichtigen sind. Ohne Kenntnis dieser Punkte ist eine Berechnung daher nicht möglich.
Ich empfehle Ihnen, den notariellen Vertrag einem im Familienrecht tätigen Kollegen zur Prüfung vorzulegen und sodann die weiteren Schritte einzuleiten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Eine Nachfrage hätte ich noch. Unterstellt, der Unterhaltsverzicht wäre unwirksam ..
Was wäre mit dem Unterhaltsanspruch sollte ich selbstverschuldet arbeitslos werden und nach der Sperrfrist ALG1, später ALG2 beziehen?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn Sie arbeitslos werden, sind Sie - je nach Höhe des Arbeitslosengeldes - nicht leistungsfähig und müssten dann auch keinen Unterhalt zahlen. Allerdings kann Ihnen bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ein fiktives Einkommen angerechnet werden, aus dem dann Leistungen zu erbringen sind. Sie würden dann so gestellt, als hätten Sie Ihren Job nicht aufgegeben. In aller Regel nützt es daher nichts, sich durch selbstverschuldete Arbeitslosigkeit der Unterhaltspflicht zu entziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin