Guten Abend,
ob Sie noch nachehelichen Unterhalt beanspruchen können, hängt davon ab, ob Sie die Erwerbstätigkeit erst in oder unmittelbar vor der Trennung aufgenommen haben, um Ihre Unterhaltsbedürftigkeit zu vermeiden. Nur dann kann auch nach vier Jarhen noch Unterhalt geltend gemacht werden.
Waren Sie bereits während der Ehezeit erwerbstätig (und hatten einen sicheren Arbeitsplatz), müssen Sie leider das Risiko der Arbeitslosigkeit selber tragen.
Wenn Sie in einem Jahr Arbeitslosengeld II in Anspruch nehmen müssen, ändert sich grundsätzlich nichts, nur die Unterhaltsleistungen werden sich erhöhen.
ich hoffe, Ihnen vorläufig geholfen zu haben, wenn Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
mit freundlichen Grüßen
S. Schneider
Rechtsanwältin
Ich habe gedacht der Unterhalt wäre zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandartes und ich habe für 4 Jahre mit Folgescheidungs-Vertrag darauf verzichtet. Ich habe also jetzt echt keinen Anspruch mehr? Wenn das stimmten sollte, hätte mic h meine Anwältin damals ja schon wieder falsch beraten. Aber jetzt verdient mein Ex Mann immernoch 3 mal so viel wie ich. Ihre Antwort finde ich sehr pauschalund nicht wirklich so auf die Tatsachen eingehend. Ich habe übrigens noch während der Ehe gearbeitet aber erst nach der Trennung . Diese Berechnungsart ist nicht geklärt , sondern wir haben uns auf einen Unterhalt von 400 DM verglichen, ( ich mußte dieses annehmen, weil mein EX eine Verdienstbescheinigung in der Berufungsverhandlung vorlegte, die über die Hälfte weniger Verdienst auswies).
Guten Morgen,
Ich habe Ihre Anfrage so verstanden, dass aufgrund der Scheidungsfolgenvereinbarung Unterhalt im Grundsatz iHv. DM 400,00 monatlich geschuldet war, dieser Anspruch aber vier Jahre lang dadurch abgegolten wurde, dass Ihnen durch Ihren geschiedenen Ehemann das Haus überschrieben wurde.
Da Sie die Erwerbstätigkeit erst in der Trennungszeit aufgenommen haben, sehe ich gute Chancen für Sie noch Unterhaltsansprüche gegenüber Ihrem geschiedenen Mann geltend zu machen, es sei denn, in der Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein ausdrücklicher Verzicht erklärt worden. Sollte dies so sein, müsste die Wirksamkeit des Verzichts genau untersucht werden. Ggf. bitte ich, mir die entsprechende Passage der Scheidungsfolgevereinbarung zu mailen, damit ich nähere Angaben machen kann.
Zur Berechnung des Unterhaltsanspruches muss dann auch das gestiegene Einkommen Ihres geschiedenen Mannes berücksichtigt werden, sowie Ihr verringertes Einkommen aufgrund der Arbeitslosigkeit.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben, andernfalls können Sie sich gerne noch mal an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schneider
Rechtsanwältin