Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Änderung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
1. Ihre Frau kann wirksam nicht auf Trennungsunterhalt verzichten, sehr wohl aber auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist nicht möglich, denn der Unterhalt steht dem Kind zu. Wenn Sie das Kind betreuen, dann erfüllen Sie den Unterhaltsanspruch durch Betreuung, Sie leisten Naturalunterhalt. Wenn Ihre Frau krankheitsbedingt keinen Barunterhalt leisten kann, dann können Sie bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes Unterhaltsvorschuss vom Landkreis verlangen.
Der einseitige Verzicht, könnte unwirksam sein, wenn Ihre Frau damit auf Krankheitsunterhalt verzichtet. Letztlich wird aber während der Scheidung dieser Verzicht nicht geprüft, die Frage des Unterhalts stellt sich im Scheidungsverfahren nur, wenn Ihre Frau Ansprüche gerichtlich anhängig macht, was ja gerade nicht gewollt ist.
2. Sie können nie ausschließen, dass die Behörden Ansprüche erheben, alllerdings wird bei der Berechnung des Unterhalts berücksichitgt dass in Ihrem Haushalt ein Kind lebt und Sie daher nur eingeschränkt leistungsfähig sind. Der Selbstbehalt ggü. der geschiedenen Frau beträgt 1000 € netto, nur wenn Sie über dieser Grenze liegen, kommt Unterhalt rechnerisch in Betracht. Ob die Behörde den Verzicht akzeptieren würde ist schwer zu beurteilen. Gennerell wäre aber auch die Behörde daran gebunden. Es bestehen jedenfalls Chancen mit dem Verzicht durchzukommen.
3. Eine Änderung der elterlichen Sorge wird von den Gerichten in der Regel nicht vorgenommen, wenn ein Kind einige Jahre bei einem Elternteil gelebt hat und es keine Probleme gibt. Der Kontinuitätsgrundsatz ist hier entscheidend.
Wenn Ihre Frau in einer notariellen Urkunde auf Unterhalt verzichtet hat, dann müßte Sie später diese Regelung anfechten. Dies wird nur gelingen, wenn Sie bei Beurkundung in einer Zwangslage war oder in einer Situation der starken Unterlegenheit. Auch der Notar muß dafür Sorge tragen, dass dies nicht geschieht. Wenn Ihre Frau also aus freien Stücken auf Unterhalt verzichtet, dann wird dies auch Bestand hat.
Angesichts des Umfangs und des Einsatzes ist es nicht möglich Urteile zu zitieren, zumal diese stets einen Einzelfall betreffen.
Die beste Methode um haltbare Regelungen zu erreichen ist, dass sich beide Teile anwaltlich beraten lassen und dann eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnen. Hierfür müssen Details geklärt werden, was über die Möglichkeiten dieses Forums hinausgeht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht