Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Änderung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
1. Ihre Frau kann wirksam nicht auf Trennungsunterhalt verzichten, sehr wohl aber auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist nicht möglich, denn der Unterhalt steht dem Kind zu. Wenn Sie das Kind betreuen, dann erfüllen Sie den Unterhaltsanspruch durch Betreuung, Sie leisten Naturalunterhalt. Wenn Ihre Frau krankheitsbedingt keinen Barunterhalt leisten kann, dann können Sie bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes Unterhaltsvorschuss vom Landkreis verlangen.
Der einseitige Verzicht, könnte unwirksam sein, wenn Ihre Frau damit auf Krankheitsunterhalt verzichtet. Letztlich wird aber während der Scheidung dieser Verzicht nicht geprüft, die Frage des Unterhalts stellt sich im Scheidungsverfahren nur, wenn Ihre Frau Ansprüche gerichtlich anhängig macht, was ja gerade nicht gewollt ist.
2. Sie können nie ausschließen, dass die Behörden Ansprüche erheben, alllerdings wird bei der Berechnung des Unterhalts berücksichitgt dass in Ihrem Haushalt ein Kind lebt und Sie daher nur eingeschränkt leistungsfähig sind. Der Selbstbehalt ggü. der geschiedenen Frau beträgt 1000 € netto, nur wenn Sie über dieser Grenze liegen, kommt Unterhalt rechnerisch in Betracht. Ob die Behörde den Verzicht akzeptieren würde ist schwer zu beurteilen. Gennerell wäre aber auch die Behörde daran gebunden. Es bestehen jedenfalls Chancen mit dem Verzicht durchzukommen.
3. Eine Änderung der elterlichen Sorge wird von den Gerichten in der Regel nicht vorgenommen, wenn ein Kind einige Jahre bei einem Elternteil gelebt hat und es keine Probleme gibt. Der Kontinuitätsgrundsatz ist hier entscheidend.
Wenn Ihre Frau in einer notariellen Urkunde auf Unterhalt verzichtet hat, dann müßte Sie später diese Regelung anfechten. Dies wird nur gelingen, wenn Sie bei Beurkundung in einer Zwangslage war oder in einer Situation der starken Unterlegenheit. Auch der Notar muß dafür Sorge tragen, dass dies nicht geschieht. Wenn Ihre Frau also aus freien Stücken auf Unterhalt verzichtet, dann wird dies auch Bestand hat.
Angesichts des Umfangs und des Einsatzes ist es nicht möglich Urteile zu zitieren, zumal diese stets einen Einzelfall betreffen.
Die beste Methode um haltbare Regelungen zu erreichen ist, dass sich beide Teile anwaltlich beraten lassen und dann eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung unterzeichnen. Hierfür müssen Details geklärt werden, was über die Möglichkeiten dieses Forums hinausgeht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Wöhler,
gestatten Sie mir bitte noch eine Nachfrage.
Sie schrieben, der einseitge Verzicht könnte wegen Krankheitsunterhalt unwirksam sein und es besteht ggfls. Anspruch auch Unterhaltsvoschuss vom Landkreis.
Angenommen, meine Frau verzichtet nicht weil sich das als unwirksam herausstellt bzw. eine Behörde klagt und ich habe Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss des Landkreises. In der Praxis würde ich dann Zahlungen vom Landkreis erhalten und gleichzeitig an meine Frau Unterhalt zahlen, in der gleicher Höhe oder je nach Selbstbehalt auch mehr. Beim Landkreis entsteht eine Forderung gegen meinen Frau (es ist ja ein Vorschuss). Meine Frau macht quasi Schulden. Wie lange geht das so? Also wie lange bin ich meiner Frau zu Ehegattenunterhalt als Krankeitsunterhalt verpflichtet. Die Krankheit ist wie gesagt unheilbar.
Freundliche Grüße
Ih Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
den Unterhaltsvorschuss könnten Sie für das Kind verlangen, da Ihre Frau keinen Unterhalt für das Kind leisten kann. Sie müssen aber keinen Unterhaltsvorschuss beantragen. Beim Landkreis würde keine Forderung gegen Ihre Frau entstehen und damit keine Schulden, denn es gibt keine Unterhaltsverpflichtung Ihrer Frau ggü. dem Kind, wenn Ihre Frau aus Gesundheitsgründen nicht arbeiten kann.
Die Unterhaltsvorschusskasse hat mit dem Ehegattenunterhalt nichts zu tun. Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2006 XII ZR 144/04
Ausführungen zum Unterhaltsverzicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gemacht.
"Allerdings kann eine Unterhaltsabrede dann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt haben (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO). Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich aus der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, insbesondere aus der Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit, im Scheidungsfall Nachteile für einen Ehegatten ergeben, die an sich durch den nachehelichen Unterhalt ausgeglichen würden, deren Ausgleich die Ehegatten aber vertraglich ausgeschlossen haben."
Erst bei genauer Prüfung, könnte beurteilt werden, ob ein Unterhaltsverzicht haltbar wäre. Der Unterhalt liefe im Prinzip lebenslang wg. der Unheilbarkeit. Unterhalt kann aber begrenzt oder befristet werden. Angesichts der Dauer der Ehe könnten sich daraus Möglichkeiten ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht