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Sachgrundlose Befristung - Entfristungsklage aussichtsreich?

13. Mai 2011 18:12 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr/Frau Anwalt/in,

ich bin auf Grundlage § 14 Abs. 2 TzBfG i.V.m § 33 Abs. 3 TV-BA beschäftigte in einer Bundesbehörde. Anbei die Stationen meines Arbeitsvertrages:
1. Einstellung am 08.06.2009 - 31.12.2009 über die Hauptgeschäftstelle X (Ort Z), während dessen zum 01.09.2009 Änderung des Arbeitsortes an Ort Y (fixiert mittels Geschäftsverteilung
2. erste Verlängerung vom 01.01.2010-30.06.2010
3. zweite Verlängerung vom 01.07.2010-31.12.2010
4. dritte Verlängerung vom 01.01.2011-07.06.2011.
Psychische Belastung hoch zehn!

Mit Posteingang 11.05.2011 nun die schriftl. Mitteilung zum Ende des Arbeitsverhältnisses - mit 6 Wochenfrist zum Monatsende (Juni).

Die letzte Verlängerung umfasst keine 6 Monate, ließe sich hieraus die Entfristung herbeiführen?

Darüberhinaus waren heimlich analoge Stellen geschaltet, die nicht Veröffentlicht waren. Eine Bewerbung/Interessensbekundung befristeter Kräfte darauf war somit verwehrt.

Zudem besteht nach meinem Ausscheiden im Team ein Defizit i.H.v. 2,5 Kräften (lt. persl. Info der Bereichsleiterin).

Wie stehen die Chancen für eine Entfristungsklage?

13. Mai 2011 | 19:49

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung;


1.

Sie sagen, Sie hätten die schriftliche Mitteilung erhalten, daß das Arbeitsverhältnis zum Monatsende (Juni) sein Ende gefunden habe.

Damit würde die Befristung - und folglich das Arbeitsverhältnis - mit Ablauf des 30.06.2011 enden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, woher Sie ableiten, das Arbeitsverhältnis ende zum 07.06.2011.


2.

Die Entfristungsklage ist innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht einzureichen.

Im Rahmen der Entfristungsklage prüft das Arbeitsgericht, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses zulässig ist.

Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist die grundlose Befristung bis zu einer Dauer von 2 Jahren möglich. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Arbeitsverhältnis insgesamt dreimal verlängert werden.

Formal ist die Befristung also zulässig.

Um beurteilen zu können, ob die Klage begründet ist, muß geprüft werden, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig ist.

Zwei Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung sprechen könnten, haben Sie bereits genannt: zum Einen die Tatsache, daß neue Mitarbeiter gesucht werden und zum Anderen, daß die Stelle unterbesetzt sei. Ob man daraus aber die Rechtswidrigkeit der Befristung herleiten kann, läßt sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung leider nicht beantworten. Deshalb empfehle ich Ihnen, vor Ort einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um die Einzelheiten zu klären. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, daß die genannten Punkte eine Entfristungsklage nicht von vorneherein aussichtlos erscheinen lassen.


3.

Folgende Anträge wären zu stellen:

Es wird festgestellt, daß die Befristung des Arbeitsverhältnisses vom 01.01.2011 zum Ablauf des 30. 06.2011 rechtsunwirksam ist.

Der Arbeitgeber wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf des 30.06.2011 hinaus zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 13. Mai 2011 | 20:27

Sehr geehrter Herr Raab,

vielen Dank für Ihre Auskünfte.

Aus der 3. Verlängerung (unter 6 Monate) ließe sich also keine Entfristung herbeiführen?
Lt. TV-BA § 33 (3) muss die Vertragsdauer mindestens 3 Monate umfassen... ist diese Regelung hinfällig bei einer reinen "Verlängerung" des ursprünglichen Vertrages?

Meine Bereichsleiterin hat mir persönlich gesagt, dass für mich Ersatz kommt - also ist reell Bedarf da.

Bei der Verlängerung befristeter Arbeitsverträge darf nur die Vertragsdauer geändert werden. Werden dagegen auch übrige Arbeitsbedingungen geändert, wird die Befristung unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt(7 AZR 603/06 ). Mit meinem Arbeitsortwechsel während meiner 1. Befristung hat sich mein Aufgabenbereich wesentlich verändert sowie der Aufwand und Umfang erhöt (z.B. Außendienste mit Privat-PKW, Dienst außerhalb der Kernarbeitszeit). Könnte ich auf diese Urteil abstellen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Mai 2011 | 22:14

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die letzte und dritte Verlängerung umfaßt nach Ihrer Schilderung sechs Monate, nämlich den Zeitraum von Januar 2011 bis einschließlich Juni 2011.

Daraus läßt sich also für eine eventuelle Klage kein Argument zu Ihren Gunsten herleiten.


2.

Das angesprochene Urteil dürfte Ihnen deshalb nicht weiterhelfen, weil es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Befristung auf die letzte Befristung ankommt.

Davon gibt es jedoch eine Ausnahme: Sind die Folgeverträge reine Verlängerungen der Befristung ohne eigenen Regelungsinhalt, spielt die Rechtmäßigkeit einer früheren Befristung eine Rolle.

Diesen Gesichtspunkt müßte man auf der Grundlage der Verträge prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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