Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
ist eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund unzulässig, wenn zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis aus sachlichem Grund mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Nach § 16 Satz 1 TzBfG
gilt damit der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
In Ihrem Fall gilt die Fiktion des § 16 Satz 1 TzBfG
schon für den Änderungsvertrag vom 01.10.2016, der durch den Änderungsvertrag zum 01.01.2017 noch einmal "verlängert" wurde.
Sie haben die Möglichkeit, bis drei Wochen nach dem Enddatum des letzten befristeten Vertrags vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung der unbefristeten Fortdauer des Arbeitsvertrages zu klagen. Das der erste Änderungsvertrag mit Befristung ohne Sachgrund schon zum 31.12.2016 auslief, steht dem nicht entgegen.
Auf die Problematik der rechtsmissbräuchlichen Kettenbefristungen von Arbeitsverträgen mit Sachgrund kommt es in Ihrem Fall nicht mehr an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Also ist meine jetzige Befristung ganz klar unwirksam, sodass ich bei nicht erhalten eines unbefristeten Arbeitsvertrages bis zum 15.07 sorglos den Klageweg gehen könnte?
Ich bedanke mich für die schnelle und sehr hilfreiche Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
so ist es.
Zulässig sind lediglich bis zu drei befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund innerhalb von zwei Jahren, ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund, oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit Sachgrund hintereinander.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Vereinbarung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber in den letzten drei Jahren bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund bestanden hat (Urteil vom 6.4.2011, 7 AZR/09).
Nach dem Urteil des BAG vom 18.07.2012 (7 AZR 443/09
) kann die fortdauernde Befristung von Beschäftigungsverhältnissen trotz eines triftigen Grundes im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Auf einen Missbrauch deuten insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen mit demselben Arbeitgeber hin.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt