Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Zu klären ist zunächst, ob Ihr befristetes Arbeitsverhältnis wirksam verlängert wurde.
Daran bestehen insofern keine Zweifel, als die in § 14 Abs. 2 TzBfG explizit genannten Einschränkungen - höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren - eingehalten wurden. Auch gehe ich davon aus, daß sich die zweite Befristung unmittelbar und ohne jede Unterbrechung an die erste anschloß.
Eine unwirksame Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses wird man deshalb nur annehmen können, wenn sich mit der Vertragsinhalt geändert hat. Eine solche Änderung macht aus einer "Verlängerung" ein selbständiges Arbeitsverhältnis, das nur mit sachlichem Grund befristet werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 18.01.2006 - 7 AZR 178/05).
II. Wenn das befristete Arbeitverhältnis wirksam verlängert wurde, können Sie allenfalls einen Anspruch auf Vereinbarung einer Vertragsverlängerung oder einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
Ob einer dieser Ansprüche besteht, hängt entscheidend davon ab, ob Ihnen der Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugesagt oder Sie "nur" veranlaßt hat, auf eine Verlängerung zu vertrauen.
Im zweiten Fall - wenn also der Arbeitgeber "nur" einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat - muß er Ihnen allenfalls den (materiellen) Schaden ersetzen, den Sie im Vertrauen auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erlitten haben (vgl. BAG, Urt. v. 13.08.2008 - 7 AZR 513/07). Ob Ihnen ein solcher Vertrauensschaden entstanden ist, geht aus Ihrer Schilderung nicht hervor.
Ein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses setzt demgegenüber voraus, daß "die Erklärungen oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers als Zusage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszulegen sind" (BAG, Urt. v. 13.08.2008 - 7 AZR 513/07).
III. Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, daß Ihnen eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugesagt wurde.
Klären läßt sich das aber im Rahmen dieser Plattform kaum abschließend, weil es auf sämtliche Umstände - insbesondere den Wortlaut relevanter Erklärungen - ankommt.
Ich hoffe dennoch, daß Ihnen meine Auskunft weiterhilft. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt