Sehr geehrter Ratsuchender,
hier hat der gegnerische Rechtsanwalt nicht Recht.
Nach den anzuwendenen Leitlinien des OLG Schleswig und der dortigen Nummer 4 sind die geldwerten Zuwendungen durch den Firmenwagen mit dem dazugehörigen Sachbezug als Einkommen zu werten, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
Und genau dieses liegt hier vor, so dass die Anrechnung in der Tat zu erfolgen hat.
Allerdings können Sie nach Nummer 10.2.2 der Leitlinien Fahren zum Arbeitsplatz mit einer Pauschale von 0,30 EUR pro Kilometer gegenrechnen, so dass Sie diese Pauschale dem Sachbezug gegenrechnen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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