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Sachbezug Dienstwagen

| 4. Oktober 2006 19:50 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird mir von meinem Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Ansonsten ist mir eine private Nutzung des Dienstwagens untersagt. Es wird ein Fahrtenbuch geführt. Die Fahrzeugüberlassung kann jederzeit durch meinen Arbeitgeber widerrufen werden.
Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird von meinem Arbeitgeber mit monatlich 70,20 EUR pauschal besteuert. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 13 Kilometer. Kosten im Zusammenhang mit den Fahrten entstehen mir nicht.

In einer unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung hat mir der gegnerische Anwalt mitgeteilt, dass der Sachbezug von 70,20 EUR für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen berücksichtigt wird.

Dies halte ich nicht für rechtens. Der Anwalt will mir Sachbezug anrechnen, ohne dass ich die Kilometerpauschale geltend machen kann. Mein Arbeitgeber kann die Fahrzeugüberlassung jederzeit widerrufen. Was soll ich machen, damit die 70,20 EUR nicht angerechnet werden?

5. Oktober 2006 | 12:13

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


hier hat der gegnerische Rechtsanwalt nicht Recht.

Nach den anzuwendenen Leitlinien des OLG Schleswig und der dortigen Nummer 4 sind die geldwerten Zuwendungen durch den Firmenwagen mit dem dazugehörigen Sachbezug als Einkommen zu werten, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

Und genau dieses liegt hier vor, so dass die Anrechnung in der Tat zu erfolgen hat.

Allerdings können Sie nach Nummer 10.2.2 der Leitlinien Fahren zum Arbeitsplatz mit einer Pauschale von 0,30 EUR pro Kilometer gegenrechnen, so dass Sie diese Pauschale dem Sachbezug gegenrechnen können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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