Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Mutter A Hat dem Sohn B Darlehen gewährt und außerdem Sicherheit durch eine Bürgschaft geleistet. Aus dieser Bürgschaft wird die Mutter nun vom Gläubiger in Anspruch genommen.
D. h., A könnte B auf Rückzahlung der Darlehen verklagen und B ebenso aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen.
Bei einem Darlehen könnte es sich theoretisch um Zuschüsse handeln, die unter bestimmten Umständen ausgleichspflichtig sind. Hat A regelmäßig Zuschüsse gewährt, die nach ihrem Willen als Einkünfte verwendet werden sollten, sind diese nur ausgleichspflichtig, wenn sie „übermäßig" sind. Ob das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der A zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses, also des Darlehens, zu ermitteln.
Da der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte nennt, wofür die Darlehen gewährt worden sind, kann nicht beurteilt werden, ob diese Darlehen überhaupt als ausgleichspflichtige Zuschüsse gewertet werden können.
Schließlich besagt auch der Begriff "Darlehen", daß es sich gerade nicht um Zuschüsse handelt, sondern um Geldleistungen, die zurück gezahlt werden müssen.
Damit sind die Darlehen nicht anzurechnen.
Da hier auch keine Schenkungen vorliegen, ergibt sich auch daraus kein Anhaltspunkt für anrechenbare Leistungen.
2.
Mangels anrechenbarer Leistungen ist die zweite Frage hinfällig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab,
die von A erhaltenen, erheblichen Summen hatte B in seine defizitäre Firma gesteckt, die dann in Konkurs ging.
Sind diese von A erhaltenen Summen von B´s Erbe abzugsfähig? Und was wäre, hätte B in seiner Privatinsolvenz diese Summen aufgeführt? Wären sie dann ´untergegangen´?
In ihrer ersten Antwort sehe ich meine Frage nicht beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
NoLoSai
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst sei darauf hingewiesen, daß meine Stellungnahme Ihre Frage exakt beantwortet. Wenn Sie Ihre Frage nicht beantwortet sehen, empfehle ich, meine Antwort nochmals in Ruhe zu lesen.
2.
Aber gern nochmal:
Ihre Frage zielt darauf ab, ob Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten auf das Erbe anzurechnen sind. Das ist der rechtliche Hintergrund Ihrer Frage.
Nachdem wir nun die rechtliche Problemstellung herausgearbeitet haben, müssen wir prüfen, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen des Erblassers angerechnet werden können.
Wann Zuwendungen abzugsfähig sind, können Sie unter Ziffer 1. meiner Antwort nachlesen.
Daraus sehen Sie, daß die Darlehen, die die Mutter dem Sohn gewährt hat, bei der geschilderten Sachverhaltskonstellation nicht auf das Erbe angerechnet werden. Oder, um Ihre Formulierung aufzugreifen, die Darlegen können nicht vom Erbteil abgezogen werden.
Es kommt also nicht darauf an, was B mit den Darlehen gemacht hat. Entscheidend ist, und hier verweise ich nochmals auf Absatz 1. meiner Antwort, ob A regelmäßige, nicht übermäßige Zuschüsse geleistet hat. Und dafür spricht nach dem Sachverhalt nichts.
3.
Fazit: Die Beträge, die B von seiner Mutter erhalten hat, sind vom Erbe des Sohns B nicht abzuziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt