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SCHULDEN des ERBEN beim ERBLASSER, ANRECHNUNG auf das ERBE ?

16. November 2012 15:40 |
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Erbrecht


Beantwortet von


19:27

Zusammenfassung

Können die Schulden, die ein Kind bei seiner Mutter hat, von seinem Erbteil abgezogen werden?

Die Darlehen, die die Mutter an sein Kind gegeben hat, könnten theoretisch als ausgleichspflichtige Zuschüsse betrachtet werden, wenn sie "übermäßig" sind. Dies hängt von den Vermögensverhältnissen der Mutter zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens ab. Zudem ist es abhängig vom Einzelfall, ob ein Darlehen überhaupt als ausgleichspflichtige Zuschüsse gewertet werden kann.

SCHULDEN des Erben beim Erblasser, ANRECHNUNG auf das ERBE ?

A ist verwitwet und hat zwei Kinder. Der Sohn B hat von ihr vor über zehn Jahren mehrere Darlehen erhalten und nicht zurückgezahlt. Zudem hatte A für B unter psychischem Druck eine Bürgschaft gezeichnet, die wenig später einzulösen war. Diese Bankverbindlichkeiten wurden in ein Grundschulddarlehen umgewandelt, an der A heute noch zahlt. B hat bis heute weder etwas zurückgeführt noch Zinsen getragen und A damit zeitweise in finanzielle Bedrängnis gebracht

Frage: Welche dieser Beträge, Darlehen und auch Zinsen hat B sich im Erbfall anzurechnen zu lassen und könnten von seinem Erbteil abgezogen werden?
Hätte B mit Angabe dieser Schulden in einer Privatinsolvenz eine Anrechnung auf sein Erbteil verhindern können?

Grüße
NoLoSai

16. November 2012 | 16:21

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Mutter A Hat dem Sohn B Darlehen gewährt und außerdem Sicherheit durch eine Bürgschaft geleistet. Aus dieser Bürgschaft wird die Mutter nun vom Gläubiger in Anspruch genommen.

D. h., A könnte B auf Rückzahlung der Darlehen verklagen und B ebenso aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen.

Bei einem Darlehen könnte es sich theoretisch um Zuschüsse handeln, die unter bestimmten Umständen ausgleichspflichtig sind. Hat A regelmäßig Zuschüsse gewährt, die nach ihrem Willen als Einkünfte verwendet werden sollten, sind diese nur ausgleichspflichtig, wenn sie „übermäßig" sind. Ob das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der A zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses, also des Darlehens, zu ermitteln.

Da der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte nennt, wofür die Darlehen gewährt worden sind, kann nicht beurteilt werden, ob diese Darlehen überhaupt als ausgleichspflichtige Zuschüsse gewertet werden können.

Schließlich besagt auch der Begriff "Darlehen", daß es sich gerade nicht um Zuschüsse handelt, sondern um Geldleistungen, die zurück gezahlt werden müssen.

Damit sind die Darlehen nicht anzurechnen.

Da hier auch keine Schenkungen vorliegen, ergibt sich auch daraus kein Anhaltspunkt für anrechenbare Leistungen.


2.

Mangels anrechenbarer Leistungen ist die zweite Frage hinfällig.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. November 2012 | 19:06

Sehr geehrter Herr Raab,
die von A erhaltenen, erheblichen Summen hatte B in seine defizitäre Firma gesteckt, die dann in Konkurs ging.
Sind diese von A erhaltenen Summen von B´s Erbe abzugsfähig? Und was wäre, hätte B in seiner Privatinsolvenz diese Summen aufgeführt? Wären sie dann ´untergegangen´?
In ihrer ersten Antwort sehe ich meine Frage nicht beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
NoLoSai

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. November 2012 | 19:27

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Zunächst sei darauf hingewiesen, daß meine Stellungnahme Ihre Frage exakt beantwortet. Wenn Sie Ihre Frage nicht beantwortet sehen, empfehle ich, meine Antwort nochmals in Ruhe zu lesen.


2.

Aber gern nochmal:

Ihre Frage zielt darauf ab, ob Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten auf das Erbe anzurechnen sind. Das ist der rechtliche Hintergrund Ihrer Frage.

Nachdem wir nun die rechtliche Problemstellung herausgearbeitet haben, müssen wir prüfen, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen des Erblassers angerechnet werden können.

Wann Zuwendungen abzugsfähig sind, können Sie unter Ziffer 1. meiner Antwort nachlesen.

Daraus sehen Sie, daß die Darlehen, die die Mutter dem Sohn gewährt hat, bei der geschilderten Sachverhaltskonstellation nicht auf das Erbe angerechnet werden. Oder, um Ihre Formulierung aufzugreifen, die Darlegen können nicht vom Erbteil abgezogen werden.

Es kommt also nicht darauf an, was B mit den Darlehen gemacht hat. Entscheidend ist, und hier verweise ich nochmals auf Absatz 1. meiner Antwort, ob A regelmäßige, nicht übermäßige Zuschüsse geleistet hat. Und dafür spricht nach dem Sachverhalt nichts.


3.

Fazit: Die Beträge, die B von seiner Mutter erhalten hat, sind vom Erbe des Sohns B nicht abzuziehen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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