Sehr geehrte Fragestellerin,
§ 1567 BGB
definiert die Trennung wie folgt: "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben." Das bedeutet trotz weiterhin gemeinsamer Wohnung zumindest: getrennte Kassen, getrennte Zimmer, getrennte Haushaltsführung und Freizeit sowie erkennbare Trennungsabsicht.
Bezogenes Kindergeld muß bei Rückforderungen grundsätzlich vom Kindergeldberechtigten zurückgeleistet werden. Dieses sind in der Regel die Kindeseltern, denen das Kindergeld auch zugute kommen soll. Mit der Unterhaltsverpflichtung Ihres Ehemannes hat das nichts zu tun. Im Gegenteil. Eigentlich entfällt der Kindergeldanspruch sofort mit der Eheschließung des Kindes.
Trennungsunterhalt schuldet Ihr (Noch)Mann u.U. bis zur rechtkräftigen Ehescheidung. Danach kommt dann nur noch nachehelicher Unterhalt in Betracht, der strikt vom Trennungsunterhalt zu trennen ist und ganz anderen gesetzliche Voraussetzungen unterliegt.
Trennungsunterhalt wird Ihr Ehemann zahlen müssen. Sein Selbstbehalt beläuft sich auf 1000 EUR. Wieviel er zahlen muss, hängt von der Differenz Ihres Einkommens (BaföG/Hinzuverdienste) und seinem Einkommen ab. Sobald Sie tatsächlich getrennt leben, wird sein Einkommen nicht mehr direkt auf Ihren BaföG-Anspruch angerechnet. Sie müssen Ihren Mann jedoch auf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen, da dieser geldwerte Anspruch von der BaföG-Stelle bei der Berechnung des BaföG-Satzes berücksichtigt wird. Sie müssen sich daher unverzüglich um entsprechende Änderungen bei den Behörden und die Geltendmachung des Trennungsunterhaltes bemühen.
Selbstverständlich können Sie die finanziellen Folgen der Ehescheidung noch jetzt durch Ehevertrag regeln. Ich kann aus Ihrer Sicht jedoch weder zu Gütertrennung, noch zum Ausschluß des Versorgungsausgleiches (Ausgleich der erwirtschafteten Rentenanwartschaften) raten. Dieses würde allein Sie finanziell benachteiligen und Ihrem Ehemann sehr zu Gute kommen.
Soweit Ihr Einkommen nicht ausreicht, für Anwaltskosten im Zusammenhang mit den hier geschilderten Problemen aufzukommen, besteht die Möglichkeit, stattliche Unterstützung zu beantragen. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen hierzu gern behilflich sein.
Sollte ich eine Frage übersehen haben oder weiterer Klärungsbedarf bestehen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion dieses Portals.
Ich bin auch gern bereit, Sie weitergehend mit rechtlichem Rat zu unterstützen und Ihre Interessen im Zusammenhang mit der Ehescheidung zu vertreten. Die Mandantsabwicklung kann über Fernkommunikationsmittel und unser Büro in Wuppertal sichergestellt werden.
Ansonsten bedanke ich mich schon jetzt für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Mein Vater, der der Kindergeldberechtige ist, hat mir folgendes geschrieben:
Kindergeld – Rückforderung bei ungerechtfertigter Zahlung
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 83/99
Urteil vom 24.08.2001
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Leitsatz:
Zahlt die Familienkasse Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG
an einen Dritten (Abzweigungsempfänger) aus, so ist nur dieser nach § 37 Abs. 2 AO
1977 zur Erstattung verpflichtet, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte.
Normen: § 37 Abs. 2 AO
1977, § 74 Abs. 1 EStG
Das Kindergeld wurde an mich abgezweigt. Ich habe zu Anfang unserer Ehe noch Kindergeld bekommen, auch gerechtfertigt, weil ich in der Ausbildung war und mein Mann auch nicht so viel Einkommen hatte. Später wurde mein Mann festeingestellt und hat mehr verdient, so dass der Anspruch weggefallen ist und ich Ende 2009 einen Brief bekommen habe über 2.996,00 Euro vermutlich zu viel gezahltes Kindergeld. Darauf sollte ich mich äußern und noch weitere eventuelle Werbungskosten angeben, das habe ich noch nicht gemacht, weil ich alles durchgerechnet habe und nicht über die Werbungskostenpauschale drüber hinaus bin.
Und weil ich nicht weiß, wovon ich es zurückzahlen soll.
So wie dieser Leitsatz aussieht, muss ich wohl doch das Kindergeld zurückzahlen. Ich habe nur wegen meinem Mann kein Kindergeld mehr bekommen, wir haben von Anfang getrennte Konten gehabt, also was soll ich jetzt machen? Wer soll das zurückzahlen, wie soll ich das zurückzahlen?
Ich bin 24 Jahre alt, aber mit Unterhalt und Bafög werde ich wieder keinen neuen Anspruch (noch bis 25) auf Kindergeld haben, so dass die Schuld auch nicht mit einem neuen Anspruch verrechnet werden könnte.
Kindergeldleistungen betreffen ausschließlich das Verhältnis Eltern - Kind. Die Eltern sind in jedem Fall die Kindergeldberechtigten, das Kind bei Abzweigung Leistungsempfänger. Wie Sie selbst richtig feststellen, kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes vom Kind als Leistungsempfänger in Betracht. Ihr Ehepartner haftet hier in keinem Fall, er ist nur mittelbar beteiligt, nämlich bei der Prüfung, ob aufgrund seines Einkommens überhaupt ein Kindergeldanspruch besteht.
Sie werden daher nicht umhinkommen, für die Rückforderung einzustehen. Bei finanziellen Engpässen können Sie Stundung oder Ratenzahlung beantragen. Wenden Sie sich insoweit unverzüglich schriftlich an die entsprechende Kindergeldstelle.