Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist es einem Arbeitgeber, der die Weiterbildung eines Arbeitnehmers finanziert, zwar schon möglich, den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der für die Fortbildung entstandenen Kosten zu verpflichten, wenn er vor Ablauf der Betriebsbindung aus dem Unternehmen ausscheidet. Unter diese Kosten fiele neben den Studiengebühren und den Reisekosten auch das während der Freistellung an den Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt.
Üblicherweise verringert sich dann der Rückzahlungsbetrag, je länger dem Betrieb die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation zugute kommt.
Voraussetzung wäre nach der Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer auf Veranlassung und im Rahmen entweder der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs des Arbeitgebers fort- oder weitergebildet wird und dass keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen.
ABER:
Eine Rückzahlungspflicht kann sich nur aus einer vertraglichen Grundlage (woran es nach Ihren Angaben fehlt) oder eines auf Sie möglicherweise anwendbaren Tarifvertrages ergeben.
Hat der Arbeitgeber es versäumt, sich bei der Zusage der Fortbildung und deren Finanzierung die Rückzahlung vorzubehalten, und liegt auch keine entsprechende gültige tarifvertragliche Regelung vor, so kann er die Kosten von Ihnen nicht zurückverlangen.
Auch eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__313.html" target="_blank">313</a> Abs. 1, Abs. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>) wird der Arbeitgeber nicht verlangen können. Denn mit der freiwilligen und vorbehaltlosen Zahlung hat der Arbeitgeber ja zu verstehen gegeben, dass es ihm ausreicht, wenn Ihre mit der Fortbildung verbundene Qualifikation dem Betrieb noch während Ihrer verbleibenden Beschäftigungsdauer zugute kommt.
Die Erwartung des Arbeitgebers, dass Sie nach Beendigung der Fortbildung einen gewissen Zeitraum weiter bei ihm beschäftigt sind, ist zwar nachvollziehbar, hieraus kann er aber ohne Vereinbarung keine Rechte herleiten.
Ich hoffe, ich habe Ihre Frage hinreichend und verständlich beantwortet. Für Rückfragen stehe ich bei Bedarf gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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